Entscheidungsstichwort (Thema)
Kollision eines Linksabbiegers mit schlecht wahrnehmbarem Motorradfahrer
Normenkette
StVG §§ 7, 17-18; StVO § 9 Abs. 4; PflVG a.F. § 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 27.12.2007; Aktenzeichen 14 O 239/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O. vom 27.12.2007 - 14 O 239/06, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 8.11.2005 gegen 11:00 Uhr auf der ... straße in E. in Höhe der Einmündung zur ... Schleuse. Der Kläger, der die ... straße in Richtung Straße F. befuhr, stürzte mit seinem Motorrad bei dem Versuch einer Vollbremsung vor dem in der Gegenrichtung fahrenden Pkw der Beklagten zu 1., der nach links in die Einmündung zur ... Schleuse abbog und dabei die Fahrspur des Klägers überquerte. In der Folge kam es zur Kollision des rutschenden Motorrades mit dem von der Beklagten zu 1. gefahrenen Pkw. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Kläger von der Beklagten zu 1. bei Einleitung ihres Abbiegemanövers gesehen werden konnte oder durch die Kuppe der Brücke verdeckt gewesen ist, sowie über eine Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Kläger. Daneben besteht Streit über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Kleiderschadens, über den Betrag des geforderten Schmerzensgeldes sowie über die begehrte Nutzungsausfallentschädigung und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes unter I. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Der Kläger, der sich zunächst einen Mithaftungsanteil von einem Drittel hat anrechnen lassen, begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Erweiterung der Klage betreffend Schadenspositionen von insgesamt 6.877,93 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand Motorrad: 4.376 EUR, Ersatz Feuerwehrkosten: 181,50 EUR, Gutachterkosten: 615,73 EUR, Abschleppkosten: 154,70 EUR, Kleiderschaden: 550 EUR, Schmerzensgeld: 1.000 EUR), wobei er von einer alleinigen Haftung der Beklagten ausgeht.
Mit Beschluss vom 27.12.2007 hat das LG dem Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klageänderung bis zu einem Streitwert i.H.v. 5.502,34 EUR bewilligt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die beabsichtigte Klageänderung habe lediglich unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers i.H.v. 20 % Aussicht auf Erfolg. Der Kläger müsse sich in dieser Höhe die Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen, weil er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit um 7,6 km/h überschritten habe. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 15,2 % sei nicht so gering, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden der Beklagten zu 1. zurücktrete. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen sei eine Kürzung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht vorzunehmen, da dem Kläger die insoweit bereits zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe nicht wieder aberkannt werden könne.
Der Kläger hat gegen den ihm am 14.1.2008 zugestellten Beschluss mit am 18.1.2008 beim LG eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt.
Die Kläger ist der Auffassung, das LG habe zu Unrecht eine Mithaftung auf seiner Seite angenommen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7,6 km/h habe schon deshalb nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, weil deren Kausalität für den Unfall nicht nachgewiesen sei. Vielmehr trete die Betriebsgefahr seines Motorrades angesichts des schweren Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1. vollständig zurück. Im Übrigen vertieft der Kläger sein Vorbringen zu einem seiner Ansicht nach angemessenen Schmerzensgeld von 1.000 EUR.
Der Kläger beantragt, ihm für einen weiteren Betrag von 1.375,59 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagten halten eine Mithaftung des Klägers i.H.v. jedenfalls 20 % für gerechtfertigt.
Das LG hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 7.2.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. In dem Beschluss hat das LG ausgeführt, zwar treffe der Einwand des Klägers zu, die Kausalität der ihm zur Last fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung für den Unfall sei nicht nachgewiesen. Gleichwohl sei dem Kläger jedoch die einfache Betriebsgefahr seines Motorrades im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG i.H.v. 20 % anzurechnen.
II. Das Rechtsmittel des Klägers ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere inner...