Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 28.01.2009; Aktenzeichen 5 T 801/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2009 - Az. 5 T 801/08 - wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für die weitere Beschwerde: 41.697,90 €
Gründe
I. Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von B... Blatt 341 verzeichneten Grundbesitzes ist J... Bi...; als Eigentümerin des in Blatt 355 und 385 verzeichneten Grundeigentums ist U... B... noch unter ihrem Geburtsnamen Bi... eingetragen. Eingetragener Eigentümer des unter Blatt 813 eingetragenen Grundeigentums schließlich ist W... Bi....
U... B... ist Erbeserbin nach W... und J... Bi.... Am 29. Dezember 1995 wurde zwischen U... B... als Schenkerin und dem Antragsteller zur Geschäftszahl 3.960 des Notars ... mit Amtssitz in V... (Österreich) ein Schenkungsvertrag u. a. über den vorbezeichneten Grundbesitz beurkundet.
Der Antragsteller beantragte am 7. September 1999 unter Bezugnahme auf diesen Vertrag die Eigentumsumschreibung in den genannten Grundbüchern. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 1999 wies das Grundbuchamt auf bestehende Eintragungshindernisse, u. a. das Fehlen eine ausdrücklichen Auflassungserklärung in beglaubigter Form sowie das Fehlen erforderlicher Grundstücksverkehrsgenehmigungen hin. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2000 einige der fehlenden Unterlagen nachgereicht hatte und weiter angekündigt hatte, die notarielle Auflassungserklärung nachzureichen, forderte das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 17. April 2001 unter Fristsetzung den Antragsteller auf, die noch bestehenden Eintragungshindernisse zu beseitigen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Zurückweisung des Eintragungsantrages angekündigt.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2003 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück und führte zur Begründung aus, zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken sei nach deutschem Recht die entsprechende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (Auflassung) und die Grundbucheintragung erforderlich. Zur Entgegennahme der Auflassung sei jeder deutsche Notar oder ein entsprechend ermächtigter deutscher Konsularbeamter zuständig. Vor einem österreichischen Notar könne die Auflassung über in Deutschland belegene Grundstücke nicht wirksam erklärt werden. Eine wirksame Auflassung sei damit nicht nachgewiesen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2008 unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 29. Dezember 1995 erneut die Eigentumsumschreibung beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit weiterem Beschluss vom 14. Mai 2008 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller verfolge mit diesem Antrag dasselbe Begehren wie mit seinem Antrag vom 7. September 1999, der bereits mit Beschluss vom 11. Mai 2003 zurückgewiesen worden sei. Dem neuen, mit denselben Mängeln behafteten Antrag fehle daher bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 hat der Antragsteller gegen beide Beschlüsse des Grundbuchamts Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Auffassung, wonach die Auflassung über in Deutschland belegene Grundstücke nur vor einem deutschen Notar erklärt werden könne, werde der zunehmenden Verflechtung und der Integration in Europa nicht gerecht. § 925 Abs. 1 S. 2 BGB enthalte keine Einschränkung, dass nur deutsche Notare zur Entgegennahme der Auflassung zuständig seien. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen der Beurkundung von Kaufverträgen und der Beurkundung der Auflassung habe machen wollen. Ein weiteres Argument ergebe sich aus § 925 Abs. 1 S. 3 BGB, wonach im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Auflassung erklärt werden könne. In diesem Fall werde das Gericht keinerlei Informationen etwa über d en Grundbuchstand einholen, diese Möglichkeit stehe aber nach § 12 Abs. 1 S. GBO ausländischen Notaren offen.
Mit Beschluss vom 10. November 2008 hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die - zulässige - Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 11. Mai 2003 (5 T 801/08) unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die Kammer folge der herrschenden Meinung, wonach sich die Regelung in § 925 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach jeder Notar zur Entgegennahme der Auflassung zuständig sei, sich nur auf die Zuständigkeit deutscher Notare beziehe. Bei der Auslegung des Gesetzes sei nicht an dessen buchstäblichem Ausdruck zu haften; neben dem Wortsinn seien Bedeutungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung der Norm heranzuziehen. Speziell der gesetzgeberische Wille sei für die Gesetzesauslegung heranzuziehen. Wol...