Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 91a Abs. 1, §§ 93, 98, 276 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 F 144/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss zu Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden zu 34 % der Klägerin und zu 66 % dem Beklagten auferlegt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Der Beschwerdewert beträgt 406 Euro.
Gründe
I. Die minderjährige Klägerin hat von dem Beklagten einen über den von dem Beklagten freiwillig geleisteten hinausgehenden Kindesunterhalt begehrt.
Das AG hat sodann das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Mit Schriftsatz vom 11.2.2002 hat der Beklagte fristgemäß angekündigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Im ebenfalls fristgerecht eingegangenen Klageerwiderungsschriftsatz vom 1.3.2002 hat der Beklagte sodann die Klage teilweise anerkannt und im Übrigen Klageabweisung begehrt.
Nachdem der Beklagte zu Gunsten der Klägerin eine Jugendamtsurkunde hinsichtlich des von ihm anerkannten Teilbetrages des Unterhaltes erstellt hat, haben die Parteien für die Zeit ab April 2002 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vor dem AG haben die Parteien sich hinsichtlich des noch streitigen Teils verglichen, ohne dabei eine Regelung zu den Kosten zu treffen. Im Anschluss an den Vergleichsabschluss haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und um eine Kostenentscheidung durch das Gericht gebeten.
Mit Beschluss vom 23.7.2002 hat das AG u.a. die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 94 % dem Beklagten und zu 6 % der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat sich das AG auf § 91a ZPO berufen und darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Klage überwiegend Erfolg gehabt hätte.
Gegen die im vorgenannten Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Kostenverteilung begehrt, die auf Seiten der Klägerin lediglich eine Erfolgsquote von maximal 38 % berücksichtigt.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO und gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig, insb. in der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache selbst hat sie nur teilweisen Erfolg.
1. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass diese hinsichtlich des übereinstimmend erledigten Teils nach § 91a Abs. 1 ZPO zu fassen war, im Übrigen aber auf § 98 ZPO beruht.
Nach § 98 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sowie des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben bzw. nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Damit war die den durch Vergleich erledigten Teil des Rechtsstreits betreffende Kostenentscheidung auf § 98 ZPO zu stützen.
Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien eine andere Vereinbarung i.S.v. § 98 ZPO über die zugehörigen Kosten getroffen hätten, woran es aber fehlt.
Eine positive, von der Kostenfolge des § 98 ZPO abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, da sie keine Regelung dazu getroffen haben, wer in welchem Umfang die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.
Ebenso wenig haben sie in dem Vergleich eine negative Kostenregelung dergestalt getroffen, dass die Kosten des Vergleiches von dem Vergleich ausgenommen und in die Entscheidung des Gerichts gestellt werden soll (zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen BGH MDR 1965, 25). Auch die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem AG im Anschluss an den wirksamen Abschluss des Vergleichs zu Protokoll abgegebene Erklärung, den Rechtsstreit übereinstimmend zu erledigen und um eine Kostenentscheidung durch das Gericht zu bitten, kann entgegen der Auffassung des AG nicht zu einer anderweitigen Beurteilung führen, da eine Erledigungserklärung zu diesem Zeitpunkt und damit auch eine Vereinbarung zu den Kosten nicht mehr möglich war. Die Rechtshängigkeit des noch streitigen Teils der Klageforderung ist durch den Abschluss des Prozessvergleichs beendet worden. Ist aber der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich beendet, so kann er nicht mehr durch nachträgliche Erklärungen wirksam erledigt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 91 Rz. 92); es verbleibt bei der Kostenfolge des § 98 ZPO (OLG Naumburg v. 15.1.1996 – 7 W 22/95, OLGReport Naumburg 1996, 103 = NJW-RR 1996, 1216; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 98 Rz. 4 a.E.; i.E. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002 sowie § 98 Rz. 18, 21). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Vergleich der Wille der Parteien entnommen werden könnte, die Erledigung des Rechtsstreits zu erklären oder die Kostenfolge des § 98 ZPO abzuändern. Dies ist mangels etwa...