Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 160/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihr aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in S....
Mit Bescheid vom 19.05.2011 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 3.095,32 EUR fest, den die Klägerin zahlte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm sie zurück.
Mit Schreiben vom 08.11.2016 machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenso wie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 gebe es keine Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Beklagte hafte verschuldensunabhängig auf Rückzahlung. Rechtsmittel seien ihr nicht zuzumuten gewesen.
Der Beklagte hat vorgetragen, bereits unter der Geltung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. habe es einer rechtswirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung bedurft. Ohne rechtswirksame Satzung habe auch der Fristlauf für die Festsetzungsverjährung nicht vor dem Jahr 2005 beginnen können.
Nachdem durch die Rechtsprechung in den Jahren 1995 bis 1997 alle Zweckverbände wegen Gründungsmängeln für unwirksam erklärt worden seien, sei der Beklagte erst durch den "Stabilisierungsbescheid" auf der Grundlage des § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes wirksam geworden.
Zudem habe er die Anlagen im Jahr 1995 übernommen und in die bestehenden Anlagen des Beklagten rechtlich eingegliedert. Die beitragspflichtige Anlage sei mithin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Herstellungsbeitrag hätte erhoben werden können.
Erst mit der Entscheidung des OVG Frankfurt (Oder) vom 05.12.2001 (2 A 611/00) sei jedoch klargestellt worden, dass alle Grundstücke, auch die "altangeschlossenen", einheitlich heranzuziehen gewesen seien. Noch bis Anfang 2008 habe hingegen die Vorgabe der Kommunalaufsichtsbehörde bestanden, die Altanschließer nicht mit denselben Anschlussbeiträgen zu belasten. Bestandteil der Satzung im Jahr 1992 könne, wie sich auch aus dem Satzungsversuch im Jahr 2005 ergebe, mit dem erstmals ein Schmutzwasseranschlussbeitrag zum Gegenstand erhoben worden sei, nicht der Herstellungsaufwand für Altanschließer gewesen sein.
Ab 2009 habe hingegen die mit Strafandrohung unterlegte Anweisung bestanden, auch die Altanschließer innerhalb der Verjährungsfrist für die Anschlussbeiträge heranzuziehen. Nicht nur, dass aus diesem Grund eine Beitragserhebung bis 2008 rechtmäßig nicht erfolgte, hafte aus diesem Grund allenfalls die anweisende Behörde, nicht jedoch der Beklagte.
Zudem sei mit der Eingliederung des WAZV S... eine beitragsrechtlich neue Anlage entstanden, die einen eigenständigen Herstellungsbeitragerhebungstatbestand begründe. Mithin sei zum Zeitpunkt der Beitragserhebung keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Schließlich sei kein Schaden entstanden, da im Falle der Erstattung des Herstellungsbeitrages der Kläger im Rahmen der Gebühren herangezogen werden müsste und auf diesem Weg einer höheren Zahlungspflicht unterliege.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 21.06.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 01.08.2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 28.08.2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist sie der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, sondern vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Die volle Ausschöpfung des Rechtsweges sei ihr nicht zumutbar gewesen. Auch eine doppelte Anwendung des § 79 BVerfGG komme nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.06.2018, Az. 14 O 160/17, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.087,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortr...