Normenkette
BGB § 829 Abs. 1; GG Art. 34; StHG § 1 Abs. 1
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 315/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihm aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlter Anschlussbeiträge.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ...-Straße ... in .... Das Grundstück wurde vor Oktober 1990 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der Beklagte wurde 1990/1991 gegründet und übernahm gemäß Verbandssatzung vom 03.04.1992 die Schmutzwasserentsorgung im Gemeindegebiet.
Die erste Schmutzwasserbeitragssatzung datiert auf den 14.10.1992 und trat am 03.11.1992 in Kraft. Wegen des Wortlauts der Satzung wird auf Bl. 15 ff GA Bezug genommen. Diese wurde ebenso wie die 1. Änderungssatzung vom 18.01.1997 für unwirksam erklärt.
Die Altanlagen übernahm der Beklagte mit Übernahmevertrag vom 13.05.1994, genehmigt am 20.12.1995, von der ... GmbH, der Nachfolgegesellschaft der VEB WAB ....
Mit Bescheid des Landrates ... vom 11.12.2000, bestandskräftig geworden am 01.03.2001 ist der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1, 4 StabG wirksam gegründet worden.
Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurden der WAZV ... mit den Gemeinden R... und G... in den Beklagten eingegliedert.
Im Anschluss daran erließ der Beklagte am 19.10.2005 eine neue - erstmals rechtswirksame - Schmutzwasserbeitragssatzung, die am 01.01.2006 in Kraft trat. Die daraus begründete Beitragspflicht wurde mit Satzung vom 02.12.2009 fortgeführt, die gemäß § 16 rückwirkend zum 01.01.2006 bzw. hinsichtlich der §§ 11 bis 13 rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft gesetzt wurde. Auf Bl. 23 ff GA wird verwiesen.
Auf Grundlage dieser Satzung erhob der Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2011 einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 1.534,57 EUR, den die Klägerin am 23.05.2011 zahlte. Aufgrund der Ausführungen des Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten in der ... Wasser Zeitung von Mai 2011 sah sie von der Erhebung eines Widerspruches ab.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme des Beitragsbescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2016 ab. Auch der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen VG 5 K 2580/17, das noch nicht abgeschlossen ist.
Mit Schreiben vom 14.12.2016 machte sie einen Schadensersatzanspruch geltend, der ebenfalls zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte gemäß § 1 Abs. 1 StHG, denn die im Bescheid vom 11.05.2011 festgesetzte Beitragsforderung sei bereits verjährt gewesen. Die Beitragspflicht der Klägerin sei mit der ersten Beitragssatzung am 03.11.1992 entstanden. Der Beklagte habe es mithin verabsäumt, innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren bis zum 31.12.1996 einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Die später erfolgte Festsetzung sei verjährt und damit rechtswidrig. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch nach § 1 StHG/DDR, das als Landesrecht im Land Brandenburg fortgelte. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Beitragssatzung von 2009 und darauf berufen, nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg. n.F. sei auf die erste wirksame Satzung abzustellen. Denn die darin liegende Rückwirkung sei nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Dem Anspruch stehe ein Mitverschulden nicht entgegen, nachdem der Klägerin ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid nicht zumutbar gewesen wäre. Mithin habe sie einen Anspruch auf Ersatz des gezahlten Beitrags nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig. Mit der Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides vor dem Verwaltungsgericht sei der Primärrechtsschutz noch nicht abgeschlossen und eine Schadensersatzklage auf dem Zivilrechtsweg wegen Verletzung des Subsidiaritätsgebotes derzeit unzulässig. Sie sei jedoch auch unbegründet. Bereits unter der Geltung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. habe es einer rechtswirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung bedurft. Ohne rechtswirksame Satzung habe auch der Fristlauf für die Festsetzungsverjährung nicht vor dem Jahr 2005 beginnen können.
Nachdem durch die Rechtsprechung in den Jahren 1995 bis 1997 alle Zweckverbände wegen Gründungsmängeln für unwirksam erklärt worden seien, sei der Beklagte erst durch den "Stabilisierungsbescheid" auf der Grundlage des § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes wirksam geworden. Zudem habe er die Anlagen im Jahr 1995 übernommen und in die bestehenden Anlagen des Beklagten rechtlich eingegliedert. Die beitragspflichtige Anlage sei mithin erst zu diesem Zei...