Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen Unbilligkeit
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit.
Normenkette
BGB a.F. § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Nauen (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen 24 F 167/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 13.1.2010 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Nauen (24 F 167/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen unter dem 30.11.1979 die Ehe miteinander. Diese Ehe ist mit Urteil des AG - Familiengericht - Nauen vom 13.1.2010 - 24 F 167/08 - geschieden worden; die Entscheidung des AG ist insoweit rechtskräftig. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde weiter den Ausschluss bzw. zumindest die Einschränkung des Versorgungsausgleiches wegen Unbilligkeit.
Die Beteiligten lebten seit Januar 2001 voneinander getrennt. Der Antragsgegner war als Selbständiger im Bereich der Zeitungswerbung tätig und über Jahre der Alleinverdiener der Familie. Während des ehelichen Zusammenlebens und zum Teil auch während der Trennungszeit partizipierte die Antragstellerin am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens. Während der Trennungszeit zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin Unterhalt i.H.v. insgesamt 57.151,33 EUR, nämlich:
2001 |
6.888 EUR |
2002 |
6.135 EUR |
2003 |
9.233,74 EUR |
2004 |
22.174,59 EUR |
2005 |
5.625 EUR |
2006 |
3.625 EUR |
2007 |
2.896 EUR |
2008 |
574 EUR. |
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Antragsgegner einen Unterhaltsbetrag von weiteren 34.137,33 EUR an die Antragstellerin nicht gezahlt hat.
Während der Trennung kündigte der Antragsgegner im Jahre 2008 seine Lebensversicherung mit der Nr. 8630875.4-00148 bei der V. Versicherung mit einem Rückkaufswert i.H.v. 1.760,75 EUR sowie seine Lebensversicherung mit der Nr. 7372185.7-00148, ebenfalls bei der V. Versicherung, mit einem Rückkaufwert i.H.v. 10.574,66 EUR. Die letztgenannte Lebensversicherung diente seit 1998 der Sicherung eines Dispositionskredites für seine Firma. Des Weiteren veräußerte er im Jahre 2006 ein zumindest anteilig in seinem Eigentum stehendes Grundstück, postalische Anschrift ..., und erzielte dabei einen Veräußerungserlös i.H.v. 100.000 EUR. Die Antragstellerin partizipierte nicht an diesem Veräußerungserlös.
Das AG Potsdam hat mit Beschl. v. 16.6.2009 - 35 IN 319/09 - über das Vermögen des Antragsgegners wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner bezieht seit April 2009 ALG II-Leistungen.
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleiches sei unbillig. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht, der Antragsgegner habe seit Dezember 2003 seine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber nachhaltig verletzt. Ferner habe der Antragsgegner ihr für den durchzuführenden Versorgungsausgleich den Zugriff auf die beiden Lebensversicherungen verwehrt, in dem er diese gekündigt und die daraus erzielten Rückkaufbeträge für sich verbraucht habe. Gleiches gelte für den von ihm erzielten Verkaufserlös aus der Veräußerung des Grundstücks. Der Antragsgegner habe zur Finanzierung seines erhöhten Lebensstandards während der Trennungszeit ohne Absprache mit ihr in der Absicht, sie von den finanziellen Vorteilen auszuschließen, die beiden Lebensversicherungen aufgelöst und verbraucht. Sie selbst verfüge über keine Lebensversicherung und kein Grundstück. Zudem verfüge der Antragsgegner über eigene Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Redakteur des sog. "Journal fürs Havelland".
Die Antragstellerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit auszuschließen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Er hat behauptet, auf Grund seiner Alkoholerkrankung längere Zeit nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Angelegenheiten zu regeln; zwischenzeitlich sei sein Bruder für ihn tätig.
Der Antragsgegner hat ferner die Ansicht vertreten, nicht den Versorgungsausgleich vereitelt zu haben. In seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeitungswerbung habe er bei rückläufiger Umsatzentwicklung zunächst vielmehr versucht, durch die Aktivierung seines gesamten Vermögens, insbesondere durch Kündigungen der Lebensversicherungen und die Veräußerung des Grundstücks, sein Unternehmen am Markt zu erhalten. Infolgedessen habe er im Jahre 2008 die Lebensversicherung zum Rückkaufswert i.H.v. 1.760,75 EUR und die mit Rückkaufswert i.H.v. 10.574,66 EUR gekündigt und zur Ablösung von Dispositionskrediten eingesetzt. Ferner hat er gemeint, infolge der Veräußerung des Grundstücks sei es nicht zu einer Vereitelung des Versorgungsausgleiches gekommen. Vielmehr sei diese Position allenfalls bei einem Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, dass das Grundstück ursprünglich im Eigentum seines Bruders und seiner Mutter zu gleichen Teilen gestanden habe. Im Jahre 1997 habe seine Mutter ihm ¼...