Leitsatz

Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 und Nr. 2 BGB auseinandergesetzt.

Die Beteiligten hatten am 30.11.1979 geheiratet. Die Ehe ist durch Urteil des AG vom 13.1.2010 geschieden worden. Die Antragstellerin verfolgte mit der Beschwerde weiter den Ausschluss bzw. zumindest die Einschränkung des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im November 1979 geheiratet und lebten seit Januar 2001 voneinander getrennt. Der Antragsgegner war als Selbständiger im Bereich der Zeitungswerbung tätig und über Jahre der Alleinverdiener der Familie. Während des ehelichen Zusammenlebens und zum Teil auch während der Trennungszeit partizipierte die Antragstellerin am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens. Während der Trennungszeit zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin Unterhalt i.H.v. insgesamt 57.151,33 EUR in der Zeit von 2001 bis 2008.

Unstreitig war zwischen den Beteiligten, dass der Antragsgegner einen Unterhaltsbetrag von weiteren 34.137,33 EUR nicht an die Antragstellerin gezahlt hatte.

Während der Trennungszeit kündigte der Antragsgegner im Jahre 2008 eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert i.H.v. 1.760,75 EUR sowie eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 10.574,66 EUR. Die letztgenannte Versicherung diente seit 1998 der Sicherung eines Dispositionskredits für seine Firma. Des Weiteren veräußerte er im Jahre 2006 ein zumindest anteilig in seinem Eigentum stehendes Grundstück und erzielte dabei einen Veräußerungserlös i.H.v. 100.000,00 EUR. Die Antragstellerin partizipierte an diesem Veräußerungserlös nicht.

Das AG hat mit Beschluss vom 16.6.2009 über das Vermögen des Antragsgegners wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner bezog seit April 2009 ALG II-Leistungen.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs sei unbillig. Sie machte geltend, der Antragsgegner habe seit Dezember 2003 seine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber nachhaltig verletzt. Ferner habe er ihr für den durchzuführenden Versorgungsausgleich den Zugriff auf die beiden Lebensversicherungen verwehrt, indem er diese gekündigt und die daraus erzielten Rückkaufsbeträge für sich verbraucht habe. Gleiches gelte auch für den von ihm erzielten Verkaufserlös aus der Veräußerung des Grundstücks. Der Antragsgegner habe zur Finanzierung seines erhöhten Lebensstandards während der Trennungszeit ohne Absprache mit ihr in der Absicht, sie von den finanziellen Vorteilen auszuschließen, die beiden Lebensversicherungen aufgelöst und verbraucht. Sie selbst verfüge über keine Lebensversicherungen und kein Grundstück.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit auszuschließen.

Das AG hat mit angefochtenen Urteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners in der Weise geregelt, dass von dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften von monatlich 72,58 EUR übertragen wurden. Weiter hat es geregelt, dass vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften von monatlich 1,88 EUR übertragen wurden.

Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB hielt es für nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass auf den Versorgungsausgleich das bislang geltende Recht Anwendung finde, da das Ehescheidungsverfahren sowie das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei.

Da von der Antragstellerin nicht die Berechnung des Versorgungsausgleichs als solche angegriffen worden sei, könne von der von dem erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Berechnung ausgegangen werden.

Die Beschwerde müsse in der Sache jedoch ohne Erfolg bleiben. Der Versorgungsausgleich sei weder vollständig auszuschließen noch sei er teilweise herabzusetzen. Die Voraussetzungen der allein geltend gemachten Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. seien nicht gegeben.

Der Umstand, dass der Antragsgegner die beiden Lebensversicherungen gekündigt habe, stelle einen Härtegrund nach § 1587c Nr. 2 BGB nicht dar.

Nach dieser Vorschrift komme ein Versorgungsausgleich dann nicht in Betracht, wenn der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt habe, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. So verhalte es sich hier nicht. Aus dem Vorbringen der darlegungsbelasteten Antragstellerin und dem sonstigen Vorbringen ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungen ...

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