Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 14.11.2007; Aktenzeichen 2 O 412/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2007 - Az.: 2 O 412/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die zulässige, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist vorliegend der Zivilrechtsweg gegeben.
2.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg; er ist unbegründet. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, der auf Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens aus der Bekanntmachungs-Nr. 86938 des Ausschreibungsblattes des Landes Brandenburg vom 29. Oktober 2007 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerichtet ist.
2.1.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass sich das auf Primärrechtsschutz gerichtete Begehren der Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrages mit einer Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes nicht aus den Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB ergibt, weil der Gesetzgeber die dort enthaltenen Regelungen ausdrücklich auf Verfahren
oberhalb des Schwellenwertes beschränkt hat (§ 100 Abs. 1 GWB) und diese Bestimmungen auch nicht entsprechend auf Verfahren unterhalb des Schwellenwertes anwendbar sind.
Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Bieter eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruches (Art. 20 III GG). Es verletzt nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen. Die in der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes genügen rechtsstaatlichen Anforderungen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rechtsschutz der Antragstellerin sich nach der allgemeinen Rechtsordnung richtet, ohne dass besondere Vorkehrungen für die Durchsetzung von Primärrechtsschutz geschaffen worden sind. Es liegt im Hinblick auf Vergabeentscheidungen im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das des erfolgreichen Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit, dem Interesse des erfolglosen Bieters an Primärrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren regelmäßig auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, eine auch faktisch realisierbare Möglichkeit eines Primärrechtsschutzes im Vergaberecht zu schaffen. Insbesondere muss er keine Pflicht der vergebenden Stelle zu einer rechtzeitigen Information der erfolglosen Bieter regeln, wie sie sich für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte in § 13 VgV findet. Es verstößt auch nicht gegen Artikel 3 I GG, dass der Rechtsschutz oberhalb des Schwellenwertes anders gestaltet ist als bei Vergabeentscheidungen mit Auftragssummen unterhalb des Schwellenwertes. Der Gesetzgeber hat besondere Regelungen und damit auch Rechtsschutzmöglichkeiten der Vergabeentscheidungen oberhalb des Schwellenwertes in Umsetzung entsprechender Vorgaben europäischer Richtlinien vorgesehen. Die Regelung des § 100 Abs. 1 GWB führt in zweifacher Hinsicht zu einer Ungleichbehandlung von öffentlichen Aufträgen, deren Betrag den jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder übersteigt, gegenüber Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes. Zum einen gewährt § 97 VII GWB im Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts den Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Zum anderen stellen die §§ 102 ff. GWB dem Bewerber um eine Auftragsvergabe ein besonderes Rechtsschutzverfahren zur Durchsetzung seines subjektiven Rechts hinsichtlich der einzelnen Vergabeentscheidungen zur Verfügung. Dagegen bleibt ein Unternehmen, das gegen eine Vergabeentscheidung unterhalb der Schwellenwerte vorgehen will, auf die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen. Diese bleiben hinter dem Verfahren nach §§ 102 ff. GWB hinsichtlich des Primärrechtsschutzes zurück. Regelmäßig wird ein Primärrechtsschutz faktisch ganz ausscheiden, wenn zwischenzeitlich der Zuschlag erteilt worden ist, so dass der erfolglose Bieter praktisch von vornherein auf Rechtsschutz in Form einer Schadensersatzklage verwiesen ist. Diese Ungleichbehandlung zwischen Auftragsvergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte ist jedoch durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Entscheidung über die Zweiteilung des Vergaberechts nach Maßgabe der Schwellenwerte innerhalb des ihm eingeräumten Spielra...