Verfahrensgang

AG Oranienburg (Aktenzeichen 32 F 29/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 18.10.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz. 32 F 29/21) vom 16.09.2021, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die Großeltern mütterlicherseits der minderjährigen betroffenen Kinder (B), geboren am ...2015, und (A), geboren am ...2012. Die betroffenen Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern (Juli 2019) bei dem Antragsgegner. Diesem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.08.2019 (Aktz. 36 F 205/19) im Wege einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder übertragen, da die Kindesmutter wegen psychischer Probleme und Drogenkonsum nicht erziehungsfähig war. Seitdem hatten die Antragsteller regelmäßigen Kontakt zu ihren Enkeln an jedem zweiten bzw. in 2020 an jedem dritten Wochenende. Seit Anfang 2021 verweigert der Antragsgegner den Antragstellern den Umgang.

Die Antragsteller hegen erhebliche Vorbehalte gegenüber dem Antragsgegner als einen pflichtbewussten Vater. Sie haben bereits während der stattgefundenen Umgänge mehrfach beim Jugendamt wegen vermeintlicher Kindeswohlgefährdungen seitens des Kindesvaters vorgesprochen, letztmalig am 03.01.2021 (vgl. das Schreiben Bl. 154 ff.). Sie werfen dem Kindesvater aggressives Verhalten mit daraus folgendem auffälligen Verhalten seitens der Kinder vor. Die von ihnen behaupteten Erziehungshandlungen des Antragsgegners lehnen sie als menschenunwürdig ab.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller ein Umgangsrecht mit den betroffenen Kindern alle drei Wochen von Freitag bis Sonntag sowie eine Woche Umgang in den Sommer- und Herbstferien. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (dort unter I.) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Oranienburg den Antrag zurückgewiesen und dabei festgestellt, dass die Umgangskontakte der Antragsteller mit den Kindern nicht kindeswohlförderlich seien; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (dort unter II.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit denen sie weiterhin ihr Umgangsrecht in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verfolgen. Dafür vertreten sie die Ansicht, das Amtsgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, indem es kein zur weiteren Aufklärung dienendes lösungsorientiertes familienpsychologisches Gutachtens eingeholt habe. Zudem seien gefestigte Bindungen der Enkel mit Ihnen vorhanden, zumal sich der Enkelsohn bei seiner Anhörung für die Kontakte ausgesprochen habe. Ein durch das Amtsgericht zugrunde gelegter starker Loyalitätskonflikt der Kinder sei bei Wiederaufnahme des Umgangs nicht zu erwarten, da die erheblichen Spannungen zwischen dem Antragsgegner und den Antragstellern bereits zu Zeiten, in denen der Umgang stattgefunden habe, bestanden hätten.

Der Kindesvater tritt in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens der Gewährung von Umgang weiterhin entgegen und begehrt insoweit die Zurückweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 25.11.2021 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Verfahrensbeistand und Jugendamt haben innerhalb der Beschwerde schriftlich Stellung genommen.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Der Senat schließt sich dabei vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass eine Kindeswohldienlichkeit für einen Umgang der betroffenen Kinder mit den Antragstellern derzeit nicht festgestellt werden kann, an.

1. Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Es muss daher positiv festgestellt werden, dass die Gewährung des Umgangs dem Kindeswohl förderlich ist (BGH FamRZ 2017, 1668). Anders als im Falle der Kindeseltern, denen im Grundsatz stets ein Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB mit ihrem Kind zusteht, bestehen Umgangsrechte der Großeltern nur unter einschränkenden Voraussetzungen. Es muss feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Personen dienlich ist (Brandenburgisches OLG v. 08.06.2020 - 13 UF 182/19, juris).

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen L...

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