Verfahrensgang
AG Göttingen (Aktenzeichen 49 F 165/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. vom 23.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göttingen vom 10.02.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. (im Folgenden auch: die Antragsteller) sind die Großeltern väterlicherseits der beiden beteiligten Kinder K1 und K2. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Göttingen vom 10.02.2021, in welchem ihr Antrag auf Regelung eines Umgangs mit ihren Enkelkindern zurückgewiesen wurde.
Die Eltern von K1 und K2, die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2., haben am TT/MM/JJJJ die Ehe geschlossen und leben seit M/JJJJ getrennt. Die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Antragsgegnerin zu 1. Die Kindeseltern trafen in einem gerichtlichen Verfahren im Oktober 2020 eine Umgangsvereinbarung. Danach verbringen die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen die Zeit von Freitag bis Montag sowie von Dienstag bis Mittwoch und während der geraden Wochen von Mittwoch bis Donnerstag im Haushalt des Antragsgegners zu 2. Während dieser Umgänge ist es auch zu Kontakten zwischen den beteiligten Kindern und den Antragstellern gekommen. Die Antragsteller sind Ärzte.
Mit ihrem Antrag vom 17.11.2020 begehren die Antragsteller die Regelung eines eigenen Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern. Sie führen dazu an, eine gute Bindung zu den Kindern zu haben. Es habe ein herzliches und inniges Verhältnis und ein enger Kontakt zu den Kindern bestanden, bis die Antragsgegnerin zu 1. diesen unterbunden habe. Bereits seit Ende 2019 habe diese darauf gedrungen, den Kontakt einzustellen. Der letzte Umgang vor dem Verfahren habe in den Sommerferien 2020 stattgefunden, den sie gemeinsam mit den Enkelkindern und dem Antragsgegner zu 2. am Meer verbracht hätten.
In den bisherigen Lebensjahren seien sie als Großeltern in die Sorge, Erziehung und das Aufwachsen der beiden Kinder miteinbezogen worden. Sie seien empathisch veranlagt, weshalb sie sich in die Belange der Kinder, auch in emotionaler Hinsicht, hineinversetzen könnten. Sie lebten in guten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass der Umgang für die Kinder auch ausgesprochen förderlich sei. Die Wiederaufnahme des Kontaktes sei überdies erforderlich, um nachhaltige Schäden an der seelischen Entwicklung der Kinder zu verhindern. Es handele sich bei § 1685 Abs. 1 BGB nicht um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern um eine gebundene Entscheidung, soweit das Kindeswohl durch den Umgang mit den Großeltern gewahrt und gefördert werde.
Es entspreche dem Kindeswohl, dass die Kinder an der Bildung, an dem Erfahrungsschatz, an dem Wohlstand, Sprachkompetenz, Kultur, Weltoffenheit und schulischen Bildungsmöglichkeiten partizipieren. Den Kindern stünden überdies Kinderzimmer mit eigenem Badezimmer zur Verfügung.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich abschließend beantragt,
1. Das Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern
- K1, geboren am TT/MM/JJJJ, und
- K2, geboren am TT/MM/JJJJ,
wie folgt zu regeln:
1.1. Die minderjährigen Kinder K1 und K2 halten sich alle 5 Wochen, beginnend ab dem 20.11.2020, jeweils freitags von 13.00 Uhr bis Montagfrüh bei den Antragstellern als Großeltern der Kinder auf, indem die Antragsteller die Kinder an diesen Wochenenden jeweils um 13:00 Uhr in Empfang nehmen und die Kinder Montagfrüh in den Kindergarten bringen.
1.2. Die Antragsgegner sind verpflichtet, die minderjährigen Kinder K1 und K2 in angemessener Weise auf die Besuche vorzubereiten und keinen Einfluss auf die nähere Gestaltung des Umgangs auszuüben, insbesondere nicht in Bezug auf die Einbeziehung von Verwandten der Antragsteller.
1.3. Die Antragsgegner sind verpflichtet, die Antragsteller unverzüglich zu informieren, wenn die vereinbarten Umgangstermine aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden können, gleichzeitig wird den Antragsgegnern auferlegt, Ersatztermine zu benennen.
1.4. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes untersagt, den Antragstellern Vorgaben für die konkrete Ausübung des Umgangs zu machen.
1.5. Die Antragsteller sind berechtigt, mit den beiden Enkelkindern K1 und K2 Umgang in den Schulferien oder aber im Monat Juli eines jeweiligen Jahres für jeweils 2 Wochen zu haben.
1.6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Bestimmungen wird ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 EUR angedroht.
Die Antragsgegnerin zu 1. hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und den Antragstellern sei von einem unüberbrückbaren Zerwürfnis auszugehen. Es liege mehr als eine empfindliche Störung der Beziehung vor. Die Ausübung des Umgangs mit den Großeltern würde die Kinder in massive Loyal...