Entscheidungsstichwort (Thema)
Form des Insolvenzlöschungsvermerks
Leitsatz (amtlich)
Soll der Vermerk über das Insolvenzverfahren im Grundbuch nach Freigabe gelöscht werden, muss dies in der nach § 29 GBO vorgesehenen Form erfolgen.
Normenkette
GBO § 29
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 01.11.2011; Aktenzeichen K. Blatt 297 - 7) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Fürstenwalde - Grundbuchamt - vom 1.11.2011 - K. Blatt 297 - 7 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstand für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch von K. Blatt 297, Flur 1, Flurstück 361 als Eigentümerin eingetragen. Mit Grundstückskaufvertrag vom 14.5.2009 (UR Nr. 48/2009 der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin) wurde das vorbezeichnete Grundstück an die Beteiligte zu 2., die Beschwerdeführerin verkauft. Unter Bezugnahme auf diesen Vertrag beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin am 20.7.2009 die Eigentumsumschreibung auf diese.
Mit Zwischenverfügung vom 17.8.2009 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der Eintragung entgegenstehe, dass über das Vermögen der Beteiligten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen worden sei. Im Hinblick auf die fehlende Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1. sei eine formgerechte Genehmigung des Insolvenzverwalters erforderlich. Der Insolvenzvermerk im Grundbuch datiert vom 23.7.2009.
Mit Schreiben vom 24.9.2009 bat die Antragstellerin um Fristverlängerung vor dem Hintergrund, dass angesichts einer Beschwerde im Insolvenzverfahren mit einer Auswechselung des Insolvenzverwalters zu rechnen sei. Nach einer weiteren Fristverlängerung bat der zwischenzeitlich zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt F. um weiteren Zeitaufschub, da er zunächst die Rechtslage überprüfen wolle.
Mit Schreiben vom 17.2.2011 überreichte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreiben des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt F., gerichtet an den Vertreter der Beteiligten zu 1, mit dem die Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks aus der Insolvenzmasse erklärt wurde. In dem formlosen, von dem Insolvenzverwalter unterzeichneten Schreiben heißt es u.a.:
"Sehr geehrter Herr G.,
in vorbezeichneter Angelegenheit gehört folgende Liegenschaft zur Insolvenzmasse: Grundstück K., eingetragen im beim AG Fürstenwalde geführten Grundbuch von K. Blatt 297.
Ich gebe hiermit dieses Grundstück aus der Insolvenzmasse an Sie als Geschäftsführerin der Komplementärin der Schuldnerin frei, so dass der unmittelbare Besitz von ihnen ausgeübt werden kann."
Das Grundbuchamt erließ daraufhin eine Zwischenverfügung mit Datum vom 17.3.2011, in der darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der Fortdauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich der Insolvenzverwalter als verfügungsbefugt anzusehen sei. Der Wegfall der Verfügungsbefugnis und die hiermit verbundene Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners sei dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Nachdem am 4.4.2011 ein Ersuchen des AG Halle auf Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch gestellt worden war, ergänzte das Grundbuchamt die Zwischenverfügung vom 17.3.2011 mit Schreiben vom 5.4.2011 und wies darauf hin, dass sich unabhängig von dem Ersuchen des AG Halle auf Löschung des Insolvenzvermerks die Vorgaben aus der Zwischenverfügung vom 17.3.2011 nicht erübrigt hätten, da das Löschungsersuchen lediglich zur Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch führe, aber nichts zur materiellen Rechtslage aussage. Die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse sei nach wie vor in Form des § 29 GBO gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 2.9.2011 führte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Ersuchen des AG Halle auf Löschung des Insolvenzvermerks aus, dass nicht ersichtlich sei, welche Hinderungsgründe der beantragten Löschung des Insolvenzvermerks entgegenstünden.
Das Grundbuchamt teilte daraufhin mit, dass es das Schreiben vom 2.9.2011 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen vom 17.8.2009 und vom 17.3.2011 (letztere ergänzt durch Schreiben vom 5.4.2011) ansehe, sofern nicht bis zum 10.10.2011 eine gegenteilige Äußerung abgegeben werde. Mit Schreiben vom 10.10.2011 vertrat die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Grundbuchamt dann, wenn es die Erklärungen des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts für nicht formgerecht erachte, diesen eine entsprechende Auflage machen müsse.
Mit Beschluss vom 1.11.2011 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss ist ausgeführt, dass alternativ zur Auslegung als Beschwerde auch die Zurückweisung des Antrags hätte in Betracht kommen können. Es wäre sodann der Vollzug des Löschungsersuchens des AG Halle vorzunehmen, bei der dann zu erwartenden erneuten An...