Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 25.08.2017; Aktenzeichen 26 b Ns 106/17)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. August 2017 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Luckenwalde hat den Angeklagten am 25. August 2017 wegen Diebstahls von Lebensmitteln im Gesamtwert von 7,49 € zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Seine gegen dieses Urteil gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 25. August 2017 als unbegründet verworfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31. August 2017 bei Gericht angebrachte Revision, die der Angeklagte nach der am 4. September 2017 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem bei Gericht am 4. Oktober 2017 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet hat. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts und hält die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten für eine unverhältnismäßige Rechtsfolge.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erachtet in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 die Revision als auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt und hat insoweit die Verwerfung der Revision als unbegründet beantragt.

II.

1. Die Revision ist gem. § 333 StPO statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Das Rechtsmittel hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Revision ist nicht - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 meint - auf die Frage der versagten Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass mit dem Revisionsantrag die Aufhebung des gesamten "Urteils" begehrt wird und die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge unter der Verwendung der Einleitung "Insbesondere wird gerügt,..." nähere Ausführungen zur Versagung der Bewährung enthält. Hiernach wird deutlich, dass mit diesen Ausführungen die erhobene Revision nicht weiter beschränkt sein sollte.

Sofern in der Revisionsbegründung ausgeführt wird: "Aufgrund der Vorstrafen war eine Haftstrafe durchaus gerechtfertigt und wird von der Revision nicht angegriffen." kann dies vor dem Hintergrund vorgenannter Ausführungen nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte selbst die Verhängung einer Geldstrafe für nicht mehr angemessen erachte. Unterstützt wird diese Auslegung durch die weitere Ausführung: "Die verhängte Haftstrafe stellt daher schon eine hohe Strafe dar." Damit richtet sich die Revision auch gegen die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe.

Hiernach ist von einem hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs unbeschränkten Rechtsmittel des Revisionsführers auszugehen.

3. Die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung ergibt, dass der Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils keinen Bestand haben kann, weil er auf der Verletzung des Gebots schuldangemessenen Strafens (Übermaßverbot) beruht.

Das angefochtene Urteil enthält zum Tatgeschehen die bereits mit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen:

"Am ... 2017 gegen 16:45 Uhr entnahm der Angeklagte aus den Auslagen der Firma A... in der ... Straße in L... Waren, nämlich zweimal Tütensoßen, vier Becher Eis sowie eine Packung Kinder Country im Gesamtwert von 7,49 €, die er in der Seitentasche seiner Hose sowie in seiner Bauchtasche versteckte mit der Absicht, sie ohne Bezahlung mitzunehmen."

Zur Strafzumessung führt das Berufungsgericht aus:

"Innerhalb des eröffneten Strafrahmens, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestimmt, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen im Berufungsrechtszug abgelegtes Geständnis, den geringen Erfolgsunwert der entwendeten Lebensmittel von 7,49 € sowie den Umstand, dass die Lebensmittel wieder in den Besitz des Eigentümers zurückgelangt sind, und den Umstand strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte aufgrund des neuerlichen Drogenrückfalls im Jahr 2016 anfällig für die Tatbegehung gewesen sein mag.

Strafschärfend fielen dagegen das Handlungsunrecht und die Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand ins Gewicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund der Verurteilungen durch das Amtsgericht Luckenwalde vom 10. April 2013 (Az.: 452 Js 452313 - 21 Ds 84/13) und vom 29. April 2015 (Az.: 472 Js 21930/14 - 21 Ds 539/14) sowie des Amtsgerichts Nauen vom 12. Oktober 2015 (Az.: 440 30860/14 - 35 Ls 24/15), mithin unter dreifacher Bewährung stand. Dabei wird das straferschwerende Gewicht der mit der Tat einhergehenden Bewährungsbrüche insoweit relativiert, dass dem Angeklagten als Folge dieser Verurteilung der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der beiden zuletzt genannte...

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