Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 20.07.2022; Aktenzeichen 13 d OWi 3426 Js-OWi 12588/21 (418/21)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die erhobene Gehörsrüge nicht den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen genügt und unzulässig erhoben ist und die auf die Sachrüge hin veranlasste Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen sowie des Vorliegens von Verfahrenshindernissen Rechtsfehler nicht erkennen lässt (§ 80 Abs. 2, 3 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 S. 4 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom ... 2020 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 24 km/h (nach Toleranzabzug), was am ... 2020 gegen XX:XX Uhr auf der Bundesautobahn ... bei km 1...,.., Fahrtrichtung H..., mit dem Pkw amtliches Kennzeichen ... begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € festgesetzt.

Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch erhoben hatte, hat die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Oranienburg mit Verfügung vom 28. Mai 2021 erstmals Termin zur Hauptverhandlung auf den 22. Juni 2021, 13:50 Uhr, anberaumt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger förmlich geladen. Auf Antrag des Verteidigers wurde die Hauptverhandlung wegen Terminüberschneidung auf den 24. August 2021 verlegt. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt, nachdem der Betroffene vor Gericht erstmals die Fahrereigenschaft betritt und seinen Sohn J... B... als möglichen Fahrer des Kraftfahrzeuges benannte. Am 7. Oktober 2021 beraumte die Bußgeldrichterin erneut Hauptverhandlung auf den 26. Oktober 2021 an. Der Termin wurde durch das Bußgeldgericht wieder aufgehoben, nachdem der Verteidiger abermals Terminüberschneidung vortrug. Am 8. November 2021 beraumte die Bußgeldrichterin erneut Termin zur Hauptverhandlung auf den 8. Dezember 2021 an. Abermals brachte der Verteidiger Terminüberschneidung vor, was zu einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf dem 5. Januar 2022 führte. Nunmehr brachte der Verteidiger vor, dass er sich an diesem Tag im Winterurlaub befinde, woraufhin die Bußgeldrichterin mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Januar 2022 anberaumte. Zur Ladung weiterer Zeugen wurde am 25. Januar 2022 der Hauptverhandlungstermin auf den 23. Februar 2022 verschoben. Erneut führte der Verteidiger des Betroffenen eine Terminüberschneidung an; unter dem Datum des 1. Februar 2022 beraumte die Bußgeldrichterin Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. März 2022 an. In der Hauptverhandlung beanstandete der Betroffene die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, woraufhin die Bußgeldrichterin mit Beschluss vom selben Tag ein Sachverständigengutachten zur Geschwindigkeitsmessung einholte und neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 22. Juni 2022 anberaumte.

Der Hauptverhandlungstermin wurde von Amts wegen auf den 20. Juli 2022 verlegt; der Verteidiger brachte mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Juni 2022 erneut eine Terminüberschneidung vor und beantragte Terminverlegung. Die Bußgeldrichterin lehnte mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die abermals beantragte Terminverlegung ab und stellte die Vertretung durch einen anderen Verteidiger anheim. Hieraufhin brachte der Verteidiger nunmehr vor, dass sich der Betroffene am avisierten Hauptverhandlungstermin im Erholungsurlaub befinde. Zugleich legte der gegen den Gerichtsbeschluss vom 21. Juni 2022 Beschwerde ein. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Juli 2022 legte der Verteidiger eine Reservierungsbestätigung einer "Vermietung und Verpachtung J... Sch..." aus R... vor, wonach der Betroffene eine Ferienwohnung zu einem Gesamtpreis von 3.150,00 € einschließlich Endreinigung im Zeitraum vom 18. Juli 2022 ab 16:00 Uhr bis zum 13. August 2022 (29 Tage bzw. 28 Nächte) in N... gemietet habe.

Unter dem Datum des 13. Juli 2022 half das Bußgeldgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem Landgericht Neuruppin vor, das mit Beschluss vom 14. Juli 2022 (11 Qs 39/22) das eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verwarf.

Nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin am 20. Juli 2022 erschienen waren, hat das Bußgeldgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 2. Dezember 2020 verworfen.

Nach der am 27. Juli 2022 erfolgten förmlichen Zustellung des schriftlichen Urteils hat der Verteidiger unter dem Datum des 28. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie gegen die Gerichtsentscheidung vom 20. Juli 2022 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die...

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