Verfahrensgang

AG Neuruppin (Entscheidung vom 26.11.2019; Aktenzeichen 82.3 OWi 40/19)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt wurde und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat gegen den Rechtsmittelführer mit Bußgeldbescheid vom 31. August 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 36 km/h, was am .... Juni 2016 gegen XX:XX Uhr auf der Bundesautobahn 24 bei km ..., zwischen H... und N..., Fahrtrichtung N..., begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 120,00 € festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Bußgeldrichterin hatte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. November 2019 anberaumt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger förmlich geladen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 beantragte der Verteidiger des Betroffenen Terminverlegung wegen Terminkollision und teilte mit, dass er auch an einer Hauptverhandlung am 2. Dezember 2019, 3. Dezember 2019 sowie am 9. Dezember 2019 bis 11. Dezember 2019 verhindert sei.

Unter dem Datum des 28. August 2019 teilte die Bußgeldrichterin dem Verteidiger des Betroffenen mit, dass dem Antrag auf Terminverlegung auf Grund der Auslastung des Gerichts und der auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gebotenen Beschleunigung der Verfahren nicht stattgegeben werden könne und stellte die Beauftragung eines Vertreters anheim. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin mit Beschluss vom 23. September 2019 als unzulässig verworfen. Ein Befangenheitsgesuch hat das Amtsgericht Neuruppin am 26. November 2019 als unzulässig verworfen.

Zu dem Hauptverhandlungstermin am 26. November 2019 erschien weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hierauf verwarf das Bußgeldgericht mit Urteil vom selben Tag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 31. August 2018 wegen unentschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen seien nicht ersichtlich.

Nach der am 2. Dezember 2019 bewirkten Urteilszustellung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 9. Dezember 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz, die Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Amtsgericht Neuruppin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung durch den Betroffenen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 30. Januar 2020 als unbegründet verworfen.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 hat das Bußgeldgericht die Vorlage der Akten über die Staatsanwaltschaft an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angeordnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 beantragt, die nach rechtskräftiger Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbliebene Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem ist der Betroffene mit Replik vom 11. März 2020 entgegengetreten.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, es erweist sich als unbegründet.

Das Verwerfungsurteil, bei dem es sich um ein reines Prozessurteil handelt, das naturgemäß keine Ausführungen zur Sache enthält, kann nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Hierbei kann sich der Rechtmittelangriff nur dagegen richten, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden sei, das Gericht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe oder die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nicht vorgelegen hätten (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG).

a) Eine Verletzung des Anspruches des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages ist nicht gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 264/14 (143/14); Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 31/14 (32/14); Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs...

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