Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 07.03.2023; Aktenzeichen 78 Gs 314/23) |
Tenor
Die Untersuchungshaft gegen die Angeschuldigten ("Name 01"), ("Name 03") und ("Name 02") dauert fort.
Für die Dauer von 3 Monaten wird die Haftkontrolle dem Landgericht Potsdam übertragen.
Gründe
I.
1. Die Angeschuldigten ("Name 01"), ("Name 03") und ("Name 02") wurden am 10. März 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 7. März 2023 (78 Gs 314/23) festgenommen und in Untersuchungshaft in die ("Justizvollzugsanstalt 01") (Angeschuldigter ("Name 01") bzw. in die ("Justizvollzugsanstalt 02") (Angeschuldigten ("Name 03") und ("Name 02"), überführt. Die Angeschuldigten befanden sich am 10. September (Angeschuldigten ("Name 01") und ("Name 03") bzw. am 12. September 2023 (Angeschuldigter ("Name 02") sechs Monate in Untersuchungshaft, so dass der Senat gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO über deren Fortdauer zu entscheiden hat.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Mit dem vorgenannten Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam wird den Angeschuldigten Folgendes vorgeworfen: (1.) In der Zeit vom 01. März 2022 bis zum 30. September 2022 sollen die Angeschuldigten ("Name 01"), ("Name 02") und ("Name 03") in ("Ort 01") durch 66 selbstständige Handlungen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden habe. Dabei sollen die Angeschuldigten ("Name 01") und ("Name 02") sonstige Gegenstände mit sich geführt haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. (2.) Die Angeschuldigten ("Name 01") und ("Name 03") sollen überdies durch eine weitere selbstständige Handlung gemeinschaftlich in zwei Fällen sich eines Menschen bemächtigt haben, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, und die von ihnen durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausgenutzt haben. (3.) Der Angeschuldigte ("Name 01") soll durch eine weitere selbstständige Handlung eine andere Person mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt haben.
Konkret beziehen sich die den Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten auf folgende Handlungen:
(1.) Die Angeschuldigten ("Name 01"), ("Name 03") und ("Name 02") sollen überein gekommen sein, sich im benannten Tatzeitraum durch die gewinnbringende Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln, insbesondere Amphetamin, Marihuana und Kokain, eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichen Umfang zu verschaffen, um sich damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie sollen hierzu vereinbarten haben, dass der Angeschuldigte ("Name 03") Kontakt zu in ("Ort 02") ansässigen Betäubungsmittelverkäufern herstelle. Sodann sollen die Angeschuldigten ("Name 01") und ("Name 03") nahezu wöchentlich nach ("Ort 02") gefahren sein, dort die Betäubungsmittel übernommen und in die Stadt ("Ort 01") verbracht haben. In ("Ort 01") habe der Angeschuldigte ("Name 02"), der auch die Vorfinanzierung übernommen habe, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter veräußert.
Im benannten Tatzeitraum sollen die Angeschuldigten ("Name 01") und ("Name 03") in ("Ort 02") wöchentlich 10g Kokain (31 Taten), zweimal im Monat jeweils 1 kg Marihuana (14 Taten) sowie alle 10 Tage 1 kg Amphetamin (21 Taten) erworben haben. Die Angeschuldigten seien nicht im Besitz einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte für den Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen.
(2.) Gegen 22:20 Uhr des 2. September 2023 sollen die Angeschuldigten ("Name 01") und ("Name 03") absprachegemäß in die Wohnung des Geschädigten ("Name 04"), ("Adresse 01") eingedrungen sein und dort gemeinschaftlich die Herausgabe von Geld gefordert haben. Hierbei sollen sie, um der Forderung Nachdruck zu verleihen, dem Geschädigten ("Name 04") ins Gesicht geschlagen haben, infolge dessen er mindestens zweimal bewusstlos geworden sei. Der ebenfalls in der Wohnung anwesenden Geschädigten ("Name 05") soll ins Genick gegriffen und sie zu Boden gebracht worden sein, zeitgleich soll der Angeschuldigte ("Name 01") ihr mehrfach in die Rippen getreten, ihr eine Waffe in das Gesicht gehalten und dabei im Wechsel auch auf den Geschädigten ("Name 04") gezielt haben. Da die Geschädigten in der Wohnung kein Bargeld zur Verfügung gehabt hätten, seien sie unter Vorhalt der Waffe durch die Angeschuldigten ("Name 01") und ("Name 03") zur nahegelegenen Mittelbrandenburgischen Sparkasse ("Adresse 02") geführt worden. Während des Weges habe der Angeschuldigte ("Name 01") die Geschädigte ("Name 05") fest am Arm gehalten. Der Geschädigte ("Name 04") habe aus Angst vor weiteren Schlägen 70,00 Euro von seinem Konto abgehoben. Anschließend habe die Geschädigte ("Name 05") ebenfalls aus Angst vor weiteren Schlägen weitere 30,00 Euro von ihrem Konto abgehoben. Der Ang...