Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist des § 137 Abs. 2 FamFG bei gleichzeitiger Zustellung des Scheidungsantrags und Terminsladung
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 23.03.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Strausberg vom 23.3.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 9.001 EUR und 10.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin insbesondere die Nichteinbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund.
Die beteiligten Ehegatten sind seit 10.7.1987 miteinander verheiratet. Die Trennung erfolgte im September 2008. In seinem Scheidungsantrag vom 26.1.2011 hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich durch Scheidungsfolgevereinbarung vom 11.11.2008 ausgeschlossen worden sei; Regelungen über den Ehegattenunterhalt, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Hausrat als auch zum Zugewinnausgleich seien getroffen worden. Durch Verfügung vom 24.2.2011 hat das AG Termin bestimmt und die Zustellung der Scheidungsantragsschrift angeordnet. Die Antragsschrift ist der Antragsgegnerin am 1.3.2011 zusammen mit der Ladung zum Termin am 23.3.2011 zugestellt worden. Am 15.3.2011 sind beim AG Folgesacheanträge der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt eingegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2011 hat das AG auf die verschuldensunabhängige Regelung des § 137 Abs. 2 FamFG hingewiesen. Dessen ungeachtet hat die Antragsgegnerin in dem Termin nicht nur erklärt, sie wolle nicht geschieden werden, sondern zugleich durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die Anträge vom 15.3.2011 hinsichtlich der genannten drei Folgesachen gestellt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 23.3.2011 hat das AG die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Hinsichtlich der zum Zugewinnausgleich und zum Ehegattenunterhalt gestellten Anträge hat es eine Einbeziehung in den Scheidungsverbund abgelehnt und die Fortführung der Verfahren als selbständige Familiensachen angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalte und die Anträge zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich nicht rechtzeitig gestellt worden seien, so dass ihre Einbeziehung in den Verbund nicht möglich sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Mit Rücksicht auf die zu kurze Ladungsfrist sei durch die Nichteinbeziehung der Anträge in den Scheidungsverbund der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Soweit es den Ausschluss des Versorgungsausgleichs betreffe, habe das AG nicht, wie geboten, eine komplexe Beurteilung aller drei Folgesachen, die vom Notarvertrag betroffen gewesen seien, im Gesamtzusammenhang vorgenommen. Dabei habe das AG insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass sie nach einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung ... selbst bei Zahlung von Beiträgen bis zur Regelaltersgrenze nur eine monatliche Rente von 418,46 EUR erhalten werde, so dass sie auf die Inanspruchnahme sozialer Leistungen angewiesen wäre. Der Antragsteller hingegen verfüge über deutlich höhere Rentenanwartschaften. Die formelhafte Belehrung durch den beurkundenden Notar stehe der Annahme, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei sittenwidrig, nicht entgegen.
Schließlich trete sie dem Scheidungsbegehren weiterhin entgegen, auch wenn der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG angegeben habe, nunmehr partnerschaftlich neu gebunden zu sein. In jedem Fall wende sie sich gegen die Auflösung des Scheidungsverbundes.
Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen, den Ehescheidungsantrag abzuweisen, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Antragsgegnerin sei die Einhaltung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG möglich gewesen. Die Vereinbarungen in dem Notarvertrag seien wirksam. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin weit vor Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis von seinem Begehren gehabt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Der Senat hat die beteiligten Ehegatten angehört. Die Antragsgegnerin hat erklärt:
"Es ist richtig, dass die Trennung im September 2008 erfolgt ist. Ich möchte meine Versorgung geklärt wissen, bevor die Scheidung ausgesprochen wird. Bei der Trennung war ich s...