Tenor
1. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 29. März 2018 sowie der Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 25. Mai 2018 werden aufgehoben.
2. Der Staatsanwaltschaft Potsdam wird aufgegeben, die Ermittlungen gegen die beschuldigten Polizeibeamten S..., K..., St... und N... nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe wieder aufzunehmen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstattete am 9. Dezember 2017 auf dem Polizeipräsidium, Polizeidirektion ... in ..., gegen vier Polizeibeamte des Landes Brandenburg wegen eines am 26. November 2017 in seinem Wohnhaus durchgeführten Einsatzes Strafanzeige. Das Verfahren wurde vom Polizeipräsidium, Polizeidirektion ... mit abschließendem Bericht vom 12. März 2018 am 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft Potsdam abgegeben. Mit Bescheid vom 29. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Antragsteller mit, dass sie das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe; von der Aufnahme von Ermittlungen sei mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln der Angezeigten abgesehen worden. Nach Prüfung seines Anzeigevorbringens sei unter Einbeziehung des gegen ihn selbst geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Beleidigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (4102 Js 51878/17) sowie unter Beachtung seiner Anzeige wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung vom 28. November 2017 gegen seine Ehefrau zu Gunsten der Angezeigten von folgendem Sachverhalt auszugehen:
"Am 26.11.2017 erschienen die o g. Polizeibeamten in Ihrer Wohnung, weil gegen 22.45 Uhr Ihre Ehefrau um dringende Hilfe ersucht hat. Sie gab an, von ihnen in den Nachmittagsstunden beleidigt worden zu sein. Nunmehr habe sie vor Ihnen Angst und traue sich nicht mehr, die gemeinsame Wohnung zu betreten.
Die Polizeibeamten, die vom Wahrheitsgehalt der Angaben Ihrer Ehefrau ausgehen durften und mussten, trafen Sie im Bett liegend vor. Sie forderten Sie auf, sich auszuweisen und aufzustehen. Sie hätten sich jedoch geweigert, sich gegenüber den Polizeibeamten auszuweisen. Daran habe auch die Androhung, Sie zum Zweck der Identifizierung zur Polizeiwache zu verbringen, nichts ändern können. Augenscheinlich seien Sie aufgrund Ihres alkoholisierten Zustandes nicht in der Lage gewesen, ohne Unterstützung anderer aufzustehen. Deshalb hätten die Beamten Ihnen helfen wollen und Sie aufgerichtet. Hierbei verschränkten Sie jedoch Ihre Arme vor dem Oberkörper und ließen sich wieder fallen. Zudem schlugen Sie mit Ihren Armen um sich, ohne die Polizeibeamten allerdings zu treffen. Zur Eigensicherung der Beamten wurden Ihnen Handfesseln angelegt. Sodann hätten Sie sich geweigert, sich anziehen zu lassen, weswegen Sie in Socken zum Funkstreifenwagen verbracht worden seien. Am Funkstreifenwagen angekommen, hätten Sie sich aktiv zur Wehr gesetzt, um nicht in den Funkstreifenwagen einsteigen zu müssen. Nur unter Einsatz einfacher körperlicher Gewalt sei es den Polizeibeamten gelungen, Sie in den Funkstreifenwagen zu setzen und zur Polizeiwache zu verbringen."
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 20. April 2018, eingegangen am selben Tage, Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO ein. Unter näherer Begründung hat er gegen die Angezeigten die Vorwürfe des Hausfriedensbruches, der Körperverletzung im Amt, der Nötigung und der Freiheitsberaubung erhoben. Mit Bescheid vom 25. Mai 2018, dem Antragsteller zugegangen am 5. Juni 2018, wies der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hätten sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten, die gemäß § 152 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Einleitung und die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens seien, ergeben.
Mit Antrag vom 5. Juli 2018, eingegangen am selben Tage, begehrt der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung im Amt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat die Akten mit Verfügung vom 19. September 2018 an das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem Hinweis übersandt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar zulässig, aber aus den Gründen der angefochtenen Bescheide unbegründet sei.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zwar nicht zur Anordnung der Erhebung einer öffentliche Klage, weil das Ermittlungsverfahren bei weitem noch nicht als abgeschlossen angesehen werden kann. Indes gibt er Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Anordnung der Aufnahme sachdienlicher Ermittlungen.
Beim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft - wie hier - kommt ausnahmsweise die Anordnung in Betrach...