Normenkette
ZPO §§ 29a, 36
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 52 O 181/02) |
LG Potsdam (Aktenzeichen 52 O 173/02) |
Tenor
Gemeinsam zuständig ist das LG Potsdam.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 17.370,41 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) um Mietzins- und Nebenforderungen aus einem Gewerberaummietvertrag vom 16./26.7.2001 über Räume im Einkaufszentrum W.bei B. Die Beklagte zu 2) wird für diese Forderungen aufgrund Bürgschaftsübernahme vom 16.7.2001 als selbstschuldnerische Bürgin in Anspruch genommen. Nach vorangegangenem Mahnverfahren und Widerspruch der Beklagten sind die Rechtsstreite gegenwärtig vor der Kammer für Handelssachen bei dem LG Potsdam anhängig (Klage gegen die Beklagte zu 1): 52 O 173/02; Klage gegen die Beklagte zu 2): 52 O 181/02). Die Klägerin beantragt, gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das LG Potsdam als das gemeinsam zuständige LG zu bestimmen. Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten.
II. 1. Das OLG Brandenburg hat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das den hier als zuständig in Betracht kommenden LG Neuruppin und Potsdam gemeinsam nächsthöhere Gericht über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu entscheiden.
Die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
Dass bereits Klage erhoben ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier nicht entgegen, weil die anhängigen Prozesse noch nicht weit vorangeschritten sind und es insb. noch nicht zur Beweisaufnahme oder zum Erlass eines Sachurteils gekommen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 36 Rz. 8, 16 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 36 Rz. 15 m.w.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 36 Rz. 15, 21 m.w.N.; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 36 Rz. 19).
Die Beklagten sollen in einem gemeinsamen Prozess als Hauptschuldner und Bürge – somit also rechtsgemeinschaftlich und als einfache Streitgenossen (s. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, §§ 59, 60 Rz. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, §§ 59, 60 Rz. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 59 Rz. 4; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl. 2002, §§ 59, 60 Rz. 8) – verklagt werden.
Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) zwar offenbar beide bei dem LG Neuruppin. Dies hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier aber nicht. Denn die Beklagte zu 1) kann wegen der geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf den ausschließlichen Gerichtsstand nach § 29a Abs. 1 ZPO – der gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in § 26 Nr. 2 des Gewerberaummietvertrages entgegensteht – nicht vor dem LG Neuruppin, sondern ausschließlich vor dem LG Potsdam verklagt werden. Demnach stand und steht für den vorliegenden Rechtsstreit kein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand zur Verfügung. Allein darauf aber kommt es für die aus Gründen der Prozessökonomie eröffnete Möglichkeit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an.
Für einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand finden sich keine Anhaltspunkte. Für die Klage gegen die Beklagte zu 2) (Bürgin) wäre das – für die Klage gegen die Beklagte zu 1) (Mieterin) ausschließlich zuständige – LG Potsdam nicht zuständig, sondern entweder das LG Neuruppin (§ 17 Abs. 1 ZPO) oder das LG Berlin, in dessen Bezirk die Beklagte zu 2) zur Zeit der Bürgschaftsübernahme offenbar ihren Sitz gehabt hat (§ 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1 und 4 BGB; s. dazu etwa BGH v. 21.11.1996 – IX ZR 264/95, MDR 1997, 288 = NJW 1997, 397 [398]; v. 9.3.1995 – IX ZR 134/94, MDR 1995, 592 = NJW 1995, 1546 [1547]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 29 Rz. 25 „Bürgschaft”; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 29 Rz. 20; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 29 Rz. 21; Krüger in MünchKomm/BGB, Bd. 2, 4. Aufl. 2001, § 269 Rz. 28).
Anerkanntermaßen ist die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil für die Klage gegen einen der verklagten Streitgenossen – hier gem. § 29a Abs. 1 ZPO für die Klage gegen die Beklagte zu 1) – ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (s. BGH v. 16.2.1984 – I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [159 f.] = MDR 1984, 555; v. 9.10.1986 – I ARZ 487/86, MDR 1987, 209 = NJW 1987, 439; v. 2.12.1997 – XI ZR 121/97, MDR 1998, 171 = NJW 1998, 685 [686]; BayObLG v. 8.10.1998 – 1Z AR 59/98, NJW-RR 1999, 1293 [12949; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 36 Rz. 14, 18; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 36 Rz. 18; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 36 Rz. 17; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 36 Rz. 15).
2. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (s. BGH v. 16.2.1984 – I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [157] = MDR 1984, 555; s. auch v. 14.7.1993 – X ARZ 461/93, MDR 1994, 95 = NJW 1993, 2752 [2753]; BayObLG v. 20.4.1993 – 1Z AR 5/93, BayObLGZ 1993, 170 [172 f.]; BayObLGZ 1998, 209 [210 f.]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 36 R...