Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 01.10.2008; Aktenzeichen 32 OH 1/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2008, Az.: 32 OH 1/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 2. zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.08.2007 wurde der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. W. zum Sachverständigen bestellt, wobei sich entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsschrift die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens auf diesen Sachverständigen geeinigt hatten. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, wurde dieses mit Beschluss vom 10.04.2008 den Parteien zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übermittelt; die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2. erfolgte am 13.05.2008. Diese bat mit Schriftsatz vom 19.05.2008 um Fristverlängerung bis zum 01.07.2008. Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.05.2008 eine Fristverlängerung bis einschließlich zum 04.08.2008 beantragt hatte, wurde eine solche Fristverlängerung einheitlich bis dahin gewährt. Mit Schriftsatz vom 29.07.2008 beantragte die Antragsgegnerin zu 2. den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. K. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er am 12.11.2007 einen Ortstermin durchgeführt habe, ohne die Antragsgegnerin zu 2. daran zu beteiligen. Hierin sei ein schwerwiegender Verstoß gegen den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu sehen, wobei erschwerend hinzu komme, dass der Sachverständige bereits im Rahmen eines früheren Schriftsatzes der Antragsgegnerin zu 2. dafür gerügt worden sei, dass er zwei Ortstermine ohne Ladung sämtlicher Beteiligten durchgeführt habe. Der Anschein der Parteilichkeit ergebe sich daraus, dass das Begutachtungsobjekt in einem von der Antragstellerin gesicherten Bereich liege, weshalb es jedenfalls der Antragstellerin ohne weiteres möglich sei auch ohne vorherige Benachrichtigung, jederzeit an einem Ortstermin teilzunehmen. Im Übrigen erwecke derjenige, der eine Ortsbesichtigung ohne Mitwirkung des Antragsgegners durchführe, per se den Anschein der Parteilichkeit.

Mit Schreiben vom 11.08.2008 hat der Sachverständige zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen und erläutert, weshalb er hinsichtlich des von ihm als "Erkundungstermin" bezeichneten Termins der Meinung war, dass eine Ladung aller Beteiligten nicht erforderlich gewesen sei. Zusammenfassend hat er sich schließlich dahin geäußert, dass er keinen Ortstermin durchgeführt habe, zu dem nicht alle Parteien fristgerecht geladen worden seien und er erachte die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 2. erteilte "Rüge" als ungerechtfertigt und unangemessen und sei durch diese harten Vorwürfe und Forderungen persönlich sehr betroffen, da ihm dies in seiner über 20-jährigen Praxis bisher noch nicht untergekommen sei. Seine Objektivität und Unparteilichkeit habe bisher noch niemand auch nur ansatzweise angezweifelt oder ihm gar Befangenheit unterstellt. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Sachverständigen an die Parteien beantragte die Antragsgegnerin zu 2. mit Schriftsatz vom 29.08.2008 erneut, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und zwar unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Reaktion des Sachverständigen auf das Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin zu 2. Die Reaktion des Sachverständigen erweise sich als subjektive wie objektive Missachtung der Verfahrensrechte der Antragsgegnerin zu 2. und führe zu der Annahme, dass der Sachverständige im weiteren Verfahren ihr gegenüber voreingenommen sein könnte und deshalb dessen Unparteilichkeit nicht als gesichert betrachtet werden könne.

Mit Beschluss vom 01.10.2008 hat das Landgericht die Gesuche der Antragsgegnerin zu 2., den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen, wobei es das Ablehnungsgesuch vom 29.07.2008 bereits als unzulässig weil verfristet angesehen hat. Gem. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO seien die Ablehnungsgründe unverzüglich geltend zu machen, wovon nicht ausgegangen werden könne, wenn der Befangenheitsantrag mehr als 2 1/2 Monate nach Zugang des Gutachtens eingereicht wird. Bereits bei einer kurzen Durchsicht des Gutachtens hätte sich für die Antragsgegnerin zu 2. ergeben können, dass der Sachverständige einen Erkundungstermin am 12.11.2007 durchgeführt habe, ohne sie eingeladen zu haben. Eine umfassende Durchsicht und Würdigung des Gutachtens sei für diese Feststellungen nicht erforderlich gewesen. Das Ablehnungsgesuch vom 29.08.2008 sei unbegründet, weil die Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.08.2008 in jeder Hinsicht sachlich unparteilich sei. Die vom Sachverständigen geäußerte persönliche Betroffenheit in Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Unparteilichkeit sei eine zulässige u...

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