Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 07.10.2020; Aktenzeichen 13 d OWi 3421 Js-OWi 37255/19 (61/20) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei hat mit Bescheid vom 19. August 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 195,00 € festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Nach form- und fristgerecht erhobenem Einspruch hat das Amtsgericht Oranienburg den seit 2018 bereits vier Mal wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage vorgeahndeten Betroffenen mit Urteil vom 7. Oktober 2020 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 390,00 € verurteilt und - wie schon zuvor die Verwaltungsbehörde - ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am ... 2019 gegen ... Uhr als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... bei Kilometer ... in Fahrtrichtung F.... im Bereich einer Großbaustelle die dort bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 47 km/h überschritten habe, mithin mindestens 107 km/h gefahren sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 14. Oktober 2020 angebrachten Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach der am 6. November 2020 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem bei Gericht am 4. Dezember 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, dabei insbesondere die Ablehnung eines Beweisantrages sowie die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 - ohne Darlegung einer Begründung - die Auffassung vertreten, dass die Urteilsfeststellungen nur eine fahrlässige Begehungsweise trage und beantragt, das angefochtene Urteil "unter Verwerfung im Übrigen dahingehend abzuändern, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt wird." Zum erkannten Fahrverbot verhält sich die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; sie erweist sich insgesamt als unbegründet.
a) Die von dem Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; die Verfahrensrügen erweisen sich bereits als unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügen.
aa) Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags genügt nicht den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen. Die Ausführungen in der Begründungsschrift verhalten sich nicht zur Konnexität zwischen Beweisthema und Beweistatsache. Weshalb der Betroffene in der Hauptverhandlung u.a. die Verlesung der "erteilten Eichscheine", die Überlassung von Falldatensätze, Rohmessdaten, Statistikdatei erstrebt, wird nicht konkret mitgeteilt, so dass der Senat nicht einmal in die Lage versetzt ist zu prüfen, ob ein Beweisantrag oder ein bloßer Beweisermittlungsantrag vorliegt. Die Ausführung, "dass die zu Grunde liegenden Messdaten nicht ordnungsgemäß gewonnen wurden" (S. 4 Begründungsschrift), ist eine "in's Blaue" hinein aufgestellt Behauptung und keine konkrete Beweistatsache.
bb) Auch die erhobenen Verfahrensrügen (1.) der Verletzung rechtlichen Gehörs und (2.) der Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren genügen nicht den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen.
(1.) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt unklar, worin diese zu erblicken ist. Mit dem Beweis- bzw. Beweisermittlungsantrag jedenfalls setzen sich die Urteilsgründe auseinander (S. 5 f. UA).
(2.) Soweit der Betroffene die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, offensichtlich unter dem Aspekt des Rechtes auf Zugangs auf Informationen die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind, rügt, erweisen sie die Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom 5. November 2020 ebenfalls als unzureichend. Es fehlt an Ausführungen dazu, ob und ggf. wann der Betroffenen welche konkreten Anträge auf erweiterte Akteneinsicht im Vorfeld der Hauptverhandlung gegenüber der Verwaltungsbehörd...