Leitsatz (amtlich)

1. Ob eine nach § 81 FamFG vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt, kann dahinstehen, wenn das erstinstanzliche Gericht zur Begründung seiner Entscheidung allein die angewandten Vorschriften aufgeführt hat, ohne überhaupt erkennbar sein Ermessen auszuüben.

2. Allein der Umstand, dass Großeltern ihre Anregung auf Regelung des Umgangs vor Durchführung des Verhandlungstermins zurückgenommen haben, führt nicht notwendig dazu, dass ihnen die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen sind, zumal ein solches Verhalten auch auf eine zwischenzeitliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurückzuführen sein kann. Zu beachten ist der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist.

 

Normenkette

FamFG § 81

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 09.12.2014; Aktenzeichen 6 F 945/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Großeltern einerseits und der Mutter andererseits je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Unter dem 26.10.2014 haben die Großeltern beantragt, ihnen ein Umgangsrecht mit ihrer Enkeltochter einzuräumen. Zur Begründung haben sie angegeben, die Mutter verweigere jeden Kontakt zum Kind. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins auf den 11.12.2014 haben die Großeltern unter dem 9.12.2014 ihren Antrag zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den anberaumten Termin aufgehoben, die Gerichtskosten den Großeltern auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet würden. Gegen die Kostenentscheidung haben die Großeltern Rechtsmittel eingelegt und auf die aus ihrer Sicht große finanzielle Belastung hingewiesen.

II. Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Nach Rücknahme des Antrags zur Umgangsregelung, der sich tatsächlich, da es sich beim Umgangsverfahren um ein Amtsverfahren handelt (Senat, Beschluss vom 16.1.2014 - 10 WF 221/13, BeckRS 2014, 14887; Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Paul, 2. Aufl., § 2 Rn. 43), als Anregung i.S.v. § 24 FamFG darstellt, ist das AG zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Erledigung des Verfahrensgegenstandes nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen ist, § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Auch wenn eine solche isolierte Kostenentscheidung vom Wortsinn nicht unter dem Begriff der Endentscheidung fällt (vgl. OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 10.9.2013 - 3 WF 41/13, BeckRS 2013, 17122), ist inzwischen allgemein anerkannt, dass eine solche Entscheidung, wenn es sich nicht um eine Ehesache oder Familienstreitsache, sondern um ein anderes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG anfechtbar ist (BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 6; NJW 2011, 3654 Rn. 15; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 14, § 58 Rn. 62 ff. m.w.N. auch zur früher mit beachtlichen Gründen vertretenen Gegenauffassung). Die Beschwerde ist, obwohl es nur noch um die Kosten geht, zulässig, ohne dass die Mindestbeschwer von 600 EUR gemäß § 61 Abs. 1 FamFG überschritten sein muss, wenn das Hauptsacheverfahren - wie hier - keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft (BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.; NJW-RR 2014, 129 Rn. 4; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 61 Rn. 5 f.).

Vor diesem Hintergrund war die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss, wonach die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 - 572 ZPO angefochten werden könne, unzutreffend. Denn die sofortige Beschwerde ist gegen isolierte Kostenentscheidungen in familienrechtlichen Verfahren nur gegeben, soweit es sich bei der Hauptsache um eine Ehesache oder Familienstreitsache handelt (BGH, NJW 2011, 3654 Rn. 13; Schael, FPR 2009, 11, 13; FamVerf/Schael, § 1 Rn. 292; FamVerf/Große-Boymann, § 1 Rn. 523, 525; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 58 Rn. 61). Dementsprechend hätte das AG auch die Nichtabhilfeentscheidung unterlassen müssen, § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

2. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das AG die Gerichtskosten erster Instanz den Großeltern allein auferlegt.

Wird das Verfahren, wie hier, nach streitloser Hauptsacheregelung zum Abschluss gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 1, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem E...

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