Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. April 2018 - Az. 32 F 119/12 - hinsichtlich der Entscheidung über den zu Ziffer II. beschiedenen Widerantrag des Antragsgegners teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
II. Die Antragstellerin wird verpflichtet,
1. mitzuwirken an einer gemeinschaftlich festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz für die zum Ablauf des 31. März 2010 abzuwickelnde Sozietät M... und vorbereitend hierzu mitzuwirken
- an der gemeinsamen Ermittlung der Einnahmen-Überschussrechnungen der Sozietät ab dem Geschäftsjahr 2009,
- an ggf. erforderlichen ergänzenden Steuererklärungen der Sozietät für die Kalenderjahre ab 2009,
- an der Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden,
- an der Erschließung sämtlicher ggf. noch heute auf dem Server der Fa. A...GmbH (Geschäftssitz in Ha, ...Straße 7c) hinterlegten Dateien der Sozietät,
und zu diesem Zweck ferner
2. dem Antragsgegner unter Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers und einer stichwortartigen Konkretisierung des Gegenstands der jeweiligen Mandatierung Auskunft zu erteilen über diejenigen am 31. März 2010 bestehenden Mandate der Sozietät, die die Antragstellerin über diesen Stichtag hinaus allein fortgeführt oder andernfalls beendet hat oder die durch Eigenkündigung der Mandanten beendet worden sind, sowie
3. dem Antragsgegner oder einem von ihm benannten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Einsicht zu gewähren
- in die Belegordner zu sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Sozietät ab dem 1. Januar 2009 sowie
- in sämtliche Mandantenakten der Sozietät, insbesondere diejenigen, die am 31. März 2010 für die Sozietät angelegt und in finanzieller Hinsicht noch nicht abgeschlossen waren, und zwar einschließlich derjenigen, die die Antragstellerin nach dem 31. März 2010 auf eigene Rechnung fortgeführt hat.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und der weitergehende Widerantrag des Antragsgegners insoweit werden zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt es bei den Entscheidungen des Amtsgerichts (Ziffern I. und III. des Tenors).
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils hälftig.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute (Beschluss des Senates vom 16. Mai 2013, Az. 9 UF 35/12). Sie streiten noch um die Auseinandersetzung einer vormals gemeinsam in der Form einer GbR betriebenen Rechtsanwaltssozietät. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die seit .... Januar 1999 verheirateten und zuvor in einer mehrjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Beteiligten trennten sich im Januar 2009.
Im Jahr 1995 hatten sie eine Rechtsanwaltssozietät gegründet, die sie - mit gleichen Anteilen - in den Räumen der O... Straße 6 in ... B... betrieben haben; ein (schriftlicher) Gesellschaftsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin hat das Gesellschaftsverhältnis mit Schreiben vom 1. März 2010 zum Monatsende gekündigt. Sie hat ihre Anwaltstätigkeit in Form einer Einzelkanzlei fortgeführt, bis zum Auslaufen des Mietvertrages im November 2011 an alter Stelle; der Antragsgegner hat die Kanzleiräume seit März 2010 nicht mehr betreten. Er ist seit Februar 2010 in P... als Rechtsanwalt niedergelassen. Anfang Juni 2010 hat die Antragstellerin - nach ihren Behauptungen wegen eines Defektes - die Schlösser zu den Kanzleiräumen ausgewechselt; der Antragsgegner hat frühestens Anfang November 2011 - in engen zeitlichen Zusammenhang zur Räumung des Mietobjektes im selben Monat - den neuen Schlüssel erhalten.
In dem hier zugrunde liegenden (aus einem in der Hauptsache erledigten Streit der beiden Beteiligten untereinander um die Art und Weise der Beendigung des Mietverhältnisses an den Kanzleiräumen erwachsenen) Verfahren hat der Antragsgegner - unter anderem und soweit hier von Interesse - im Wege eines Widerantrages in einem Stufenverfahren mit dem Ziel der Durchsetzung seines Anteils an einem Überschuss umfangreich vorbereitende Ansprüche auf Mitwirkung an der Auseinandersetzungsbilanz der aufgelösten Rechtsanwaltssozietät und Auskunfts- und Belegansprüche sowie Einsichtsrechte insoweit geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat im laufenden Verfahren eine Vielzahl schriftlicher Unterlagen und Dateien überreicht, die der Antragsgegner für unzureichend erachtet hat.
Die Antragstellerin hat gemeint, ein Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz bestehe im hier vorliegenden Fall der Auflösung der GbR durch Kündigung eines Gesellschafters nicht. Die Auseinandersetzung sei im Übrigen sowohl finanziell als auch gegenständlich vollständig erfolgt. Jedenfalls habe sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Auskunft erteilt und Belege überreicht.
Mit Teilbeschluss vom 19. April 2018 hat das Amtsgericht die Antragstellerin (soweit hier von Interesse) zur Mitwirkung an der gemeinschaftli...