Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsrecht: Abänderung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt; Ermittlung des Beschwerdewertes bei einer Stufenklage trotz Vorliegens eines wirksamen Unterhaltstitels
Normenkette
FamFG § 61; ZPO § 254
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Beschluss vom 29.01.2014) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Neuruppin vom 29.1.2014 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz und der Wert des Beschwerdeverfahrens werden auf je null Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf die Abänderung einer Jugendamtsurkunde in Anspruch.
I.1. Der Antragsgegner ist der Vater des im Mai 1995 geborenen Antragstellers, der, solange er minderjährig war, von seiner Mutter allein betreut wurde.
Der Antragsgegner verpflichtete sich 2000 in einer Jugendamtsurkunde, an den Antragsteller Kindesunterhalt i.H.v. 117,2 Prozent des Regelbetrages (Ost) unter teilweiser Anrechnung des Kindesgeldes zu zahlen. Auf die Urkunde (Anlage A 1 = Bl. 4) wird Bezug genommen.
2. Der Antragsteller hat gemeint, der Antragsgegner schulde ihm seit der Volljährigkeit Ausbildungsunterhalt. Er hat behauptet, zu seiner Bedarfsdeckung stünden allein das Kindergeld (184 EUR) und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben (104 EUR) zur Verfügung. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen (90 EUR) verblieben ihm 198 EUR. Mindestens habe er nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle einen Unterhaltsbedarf von 488 EUR, so dass der Antragsgegner ihm monatlich mindestens 488 - 198 = 290 EUR schulde. Auf ein Auskunftsverlangen habe der Antragsgegner unzureichend reagiert, nämlich allein mit der Vorlage einer Verdienstabrechnung für einen Monat (Anlage A 4 = Bl. 11R).
Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm
1. Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen, verständlichen und lückenlosen Aufstellung
a) über seine Bruttoeinnahmen für die Zeit vom 1.5.2012 bis einschl. 30.4.2013, ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind, aus Beteiligung, aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte), aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft und den diesen einzeln zuzuordnenden Sozialabgaben und Betriebsausgaben (Werbungskosten),
b) über sein Vermögen zum Stichtag 1.5.2013;
c) über die geleisteten Steuerzahlungen, einschl. etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und der etwaig erhaltenen Steuererstattungen in der Zeit vom 1.5.2012 bis einschl. 30.4.2013;
2. die Auskunft zu belegen durch Vorlage
a) der von seinem Arbeitgeber ausgestellten und sämtliche Bruttoeinkünfte und gesetzliche Abzüge nach Art und Höhe enthaltenen Verdienstbescheinigungen für die Zeit vom 1.5.2012 bis einschl. 30.4.2013;
b) durch Vorlage der Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfebescheide der Bundesagentur für Arbeit und der Bescheide nach dem SGB II und ggf. Krankengeldbescheide für die Zeit vom 1.5.2012 bis einschl. 30.4.2013;
c) durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011,
d) durch Vorlage der Zinsbescheinigungen der jeweiligen Banken.
Er hat mit der Antragsschrift weiter beantragt,
den Antragsgegner erforderlichenfalls zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Ausbildungsunterhalt monatlich im Voraus ab Oktober 2013 zu zahlen, an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Unterhaltsrückstand für Mai 2013 - September 2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Er hat gemeint, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Der Vortrag lasse offen, wovon der Antragsteller und seine Mutter ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, wenn sie gemeinsam nur über monatlich 913,50 EUR verfügten. Ein Wohnvorteil sei zu berücksichtigen. Zudem müsse der Antragsteller über weitere, nicht angegebene Einkünfte verfügen, etwa über staatliche Leistungen nach dem SGB II oder über Schadensersatzleistungen nach einem zurückliegenden schweren Verkehrsunfall. Solange der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht plausibel darlege, könne er Auskunft nicht verlangen.
3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Anträge zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Es hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch setze voraus, dass ein Unterhaltsanspruch bestehe. Ein Unterhaltsanspruch bestehe nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, welche weiteren Einkünfte er neben den von ihm angegebenen beziehe oder weshalb er etwa ein Ausbildungsentgelt nicht erhalte. Den von ihm eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass er weitere staa...