Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 16.12.2020 - 24 F 75/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die zwischen den Antragsbeteiligten aufgrund ihrer Eheschließung vom ...2003 bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwältin U... E... in F... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Die Antragsbeteiligten haben am ...2003 die Ehe geschlossen und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Sie sind Eltern der am ...2002 geborenen Zwillinge M... und K... K.... Das Ehescheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Nauen zum Aktenzeichen 24 F 91/18 anhängig.
Am 06.05.2017 führten die Antragsbeteiligten ein Streitgespräch über ihre Vermögensverhältnisse und Erbschaftsangelegenheiten betreffend einer im alleinigen Eigentum des Antragstellers stehenden Immobilie. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 12.05.2017 (Bl. 33), auf dessen Inhalt der Senat verweist, wegen der vom Antragsteller in dem Gespräch am 06.05.2017 vertretenen Position ihre Liebesbeziehung für beendet, zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft im Interesse der gemeinsamen Kinder jedoch bereit zu sein. Am 06.01.2018 teilte der Antragsteller den gemeinsamen Kindern in Anwesenheit der Antragsgegnerin seinen Trennungs- und Scheidungswunsch mit.
Der Antragsteller hat mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 04.05.2020 vorgetragen, die Trennung sei im Mai 2017 und damit vor mehr als drei Jahren erfolgt. Am 06.05.2017 hätten er und die Antragsgegnerin sich wechselseitig ihren Trennungswunsch mitgeteilt und daraufhin die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben. Sie hätten weiterhin in der Ehewohnung gelebt, jedoch unterschiedliche Wohn- und Schlafbereiche genutzt (Bl. 31). Am 06.01.2018 habe er die Trennung den Kindern mitgeteilt.
Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 1),
die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 8),
den Antrag abzuweisen.
Sie und der Antragsteller lebten erst seit dem 06.01.2018 getrennt. An diesem Tag habe der Antragsgegner ihr und den Kindern gegenüber erstmals einen Trennungswunsch ausgesprochen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie die eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb der Ehewohnung fortgesetzt, dabei zwar, wie bereits seit dem Jahr 2012, getrennte Schlafzimmer genutzt, aber im Übrigen nach außen hin und mit den Kindern genau so zusammengelebt wie zuvor, insbesondere gemeinsam Weihnachten und Silvester gefeiert (Bl. 10).
Das Amtsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020 (Bl. 52) durch den angefochtenen Beschluss vom 16.12.2020 (Bl. 58) den Antrag abgewiesen unter Hinweis auf das Nichtvorliegen eines objektiv erkennbaren Vollzugs der Trennung vor Januar 2018.
Mit seiner Beschwerde vom 15.01.2021 (Bl. 71) verfolgt der Antragsteller sein Ziel einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft weiter unter Wiederholung seines Vortrags zur Nutzung unterschiedlicher Wohn- und Schlafbereiche innerhalb der Ehewohnung. Weiter habe er seine Trennungsabsicht auch am 01.07.2017 auf einer Gartenparty kundgetan (Bl. 109) und seit Mai 2017 seine Wäsche selbst gewaschen. Mittlerweile sei jedenfalls ein Zeitraum von drei Jahren seit dem 06.01.2018 verstrichen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 96),
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 16.12.2020 - 24 F 75/20 - die Zugewinngemeinschaft zwischen den Antragsbeteiligten vorzeitig aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß (Bl. 102),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertieft ihren Vortrag zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum 06.01.2018 unter Hinweis auf einen gemeinsamen Familienurlaub im August 2017, gemeinsame Besuche eines Konzerts und eines Weihnachtsmarkts, gemeinsame Geburtstagsfeiern und von der Antragsgegnerin für den Antragsteller erbrachte Versorgungsleistungen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, wie angekündigt (Bl. 111 R), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der angesichts des ausführlichen und umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im Beschwerderechtszug kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Ehegatten seit dem 06.01.2021 seit drei Jahren getrennt leben, so dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der zwischen den Antragsbeteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft nunmehr erfüllt sind, §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB.
Der Zulässig...