Verfahrensgang
AG Schwedt (Beschluss vom 08.10.2002; Aktenzeichen 5 F 90/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzusehen und als solche zulässig.
Die sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe entgegen der Auffassung des AG nicht unter Hinweis darauf versagt werden, dass seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, § 114 ZPO. Vielmehr besteht Erfolgsaussicht, soweit der Kläger Abänderung der Urkunde des Rates der Stadt Schwedt – Referat Jugendhilfe – vom 29.4.1986 (Beurk.-Reg.-Nr. 106/86) in der Gestalt des Beschlusses des AG Schwedt vom 27.3.2002 (4 FH 134/01) dahin begehrt, nicht zur Zahlung höheren Unterhalts als 81 Euro monatlich ab 3.10.2001, 80 Euro monatlich ab Januar 2002 und 77 Euro monatlich ab Januar 2003 verpflichtet zu sein.
Die Sache ist gem. § 572 Abs. 3 ZPO n.F. an das AG zurückzuverweisen. Denn anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht abschließend prüfen, ob der Kläger in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO. Es liegt nämlich lediglich eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.5.2002 vor, sodass sich nicht beurteilen lässt, ob und ggf. in welchem Umfang er gegenwärtig in der Lage ist, die Prozesskosten allein zu tragen. Das AG wird den Kläger daher auffordern, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen und sodann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden.
Der Kläger hat seine Klage als Änderungskorrekturklage nach § 656 ZPO bezeichnet und begehrt, dass der Beschluss des AG vom 27.3.2002 (4 FH 134/01) aufgehoben werde. Durch jenen Beschluss hat das AG die Urkunde des Rates der Stadt Schwedt – Referat Jugendhilfe – vom 29.4.1986 (Beurk.-Reg.-Nr. 106/86) dahin abgeändert, dass ab 3.10.2001 erhöhter Unterhalt von monatlich 285 DM zu zahlen ist. Das AG hat bei Erlass des Beschlusses die Vordrucke verwendet, die der damalige Antragsteller und jetzige Beklagte eingereicht hat. Es handelt sich um Formulare im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 641l ZPO in der bis zum 1.7.1998 geltenden Fassung. Ein solcher Antrag konnte auch nach dem 1.7.1998 noch gestellt werden. Denn Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 2 KindUG bestimmt, dass für vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und Verfahren zur Festsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l–641t, 642a, 642b der ZPO in der vor dem 1.7.1998 geltenden Fassung), in denen eine Anpassung, Festsetzung oder Neufestsetzung … begehrt wird, das vor dem 1.7.1998 geltende Verfahrensrecht maßgebend bleibt. Demzufolge war der Antrag des Beklagten nach § 641l Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO a.F. darauf gerichtet, den bestehenden Unterhaltstitel abzuändern. Hierbei hat sich der Beklagte auf die 2., 3. und 4. Anpassungsverordnung des Landes Brandenburg berufen. Nachdem das AG dem Antrag des Beklagten entsprochen hat, stehen dem Kläger nur die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die das vor dem 1.7.1998 geltende Verfahrensrecht eröffnet. Hierbei handelt es sich insb. um die Anpassungskorrekturklage nach § 641q ZPO a.F., mit der geltend gemacht werden kann, dass Abänderungen eines Schuldtitels im vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. Die vorliegende Klage ist daher ungeachtet der Bezugnahme auf § 656 ZPO als eine solche nach § 641q ZPO a.F. anzusehen. Diese Klage ist nach § 641q Abs. 3 ZPO a.F. nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. Diese Frist hat der Kläger versäumt.
Das Anhängigwerden der Klage innerhalb der Monatsfrist reicht allerdings aus, wenn die Klagezustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO a.F. bzw. § 167 ZPO n.F. Dies gilt auch, soweit es um die Einhaltung der Frist nach § 641q Abs. 3 ZPO geht (OLG Karlsruhe, DAVorm 1987, 446, v. 21.10.1993 – 16 WF 73/93, FamRZ 1994, 1537 f.; KG Berlin v. 5.3.1996 – 18 WF 1451/96, KGReport Berlin 1996, 152). Dies kommt dem Kläger jedoch nicht zugute.
Dem Kläger ist der Beschluss des AG vom 27.3.2002, wie er selbst mit der Klageschrift angegeben hat und wie sich auch der bei der Akte 4 FH 134/01 befindlichen Zustellungsurkunde entnehmen lässt, am 12.4.2002 zugestellt worden. Die Monatsfrist nach § 641q Abs. 3 ZPO a.F. ist somit am 12.5.2002 abgelaufen. Der Kläger hat die Klageschrift und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am 13.5.2002 und damit nach Fristablauf eingereicht. Da der Kläger sein Prozesskostenhilfegesuch mit einem nach § 117 Abs. 2 ...