Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB/DDR zu einer Forderung auf Zugewinnausgleich gem. §§ 1373 ff. BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Kläger ursprünglich eine Zugewinnausgleichsforderung geltend, stützt er aber später seinen Anspruch auf § 40 FGB/DDR, so ist dies prozessual eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO.
2. Fehlt Sachvortrag für das Bestehen eines Ausgleichsanspruch i.S.d. § 40 FGB/DDR, so ist bei der Berechnung des Zugewinns von dessen Nichtbestehen auszugehen.
3. Die Übernahme der häuslichen und familiären Verpflichtungen kann indirekt zur Erhaltung des Vermögens i.S.d. § 40 FGB/DDR beitragen. Wird der Beitrag des Anspruchsberechtigten bestritten, so muss dieser unter entsprechendem Beweisantritt darstellen, wie sich das Leben in der Familie konkret gestaltet und wie sich dies hinsichtlich des Vermögens des Anspruchsverpflichteten ausgewirkt hat.
Normenkette
FGB/DDR § 40
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Urteil vom 13.12.2004; Aktenzeichen 32 F 179/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.857,27 EUR festgesetzt.
Gründe
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung war gem. § 522 Abs. 2 S. 1 und S. 3 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten verweist der Senat zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 2.8.2005, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zurückgewiesen worden ist. Ergänzend soll im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 30.8.2005 auf Folgendes hingewiesen werden:
1. Grundsätzlich ist die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 40 FGB/DDR, wie von der Klägerin nunmehr erklärtermaßen beabsichtigt, sowohl im Rahmen eines isolierten Verfahrens wie auch im Wege objektiver Klagehäufung gem. § 260 ZPO im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleichsverfahren zulässig, da es sich um zwei selbständige Ansprüche handelt (BGH v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHReport 2002, 829 = MDR 2002, 1068 = FamRZ 2002, 1097; v. 5.5.1999 - XII ZR 184/97, MDR 1999, 938 = FamRZ 1999, 1197; Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB/DDR bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 189 [342]). Im letztgenannten Fall ist jedoch angesichts der Abhängigkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich von etwaigen Ansprüchen aus § 40 FGB/DDR zu beachten, dass wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens nach § 40 FGB/DDR das parallel laufende Zugewinnausgleichsverfahren ggf. nach § 148 ZPO auszusetzen ist. Der auf § 40 FGB/DDR gestützte Anspruch setzt grundsätzlich einen prozessualen Antrag voraus, der allerdings wegen der im richterlichen Ermessen stehenden Bemessung der Höhe des Anspruches eine Bezifferung nicht erfordert. Dies entbindet den einen Ausgleich begehrenden Ehegatten jedoch keineswegs von der vollen Darlegungslast für das Vorliegen eines derartigen Ausgleichsanspruchs (Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB/DDR bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 189 [342], m.w.N.). Hieran hat es die Klägerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aber gänzlich fehlen lassen. Vielmehr hat sie - wohl in der Annahme, das Vermögen des Beklagten habe in der Zeit vor dem 3.10.1990 keinen Zuwachs erfahren - für sich einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR ausdrücklich ausgeschlossen, worauf die angefochtene Entscheidung zutreffend hinweist. Aber auch als nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Grundbesitzes des Ehemannes dessen Wertsteigerung in der Zeit zwischen der Eheschließung und dem 3.10.1990 als erwiesen angesehen werden konnte, hat sie weiterhin ausdrücklich einen Anspruch auf "Zugewinnausgleich" geltend gemacht, zu den sonstigen Voraussetzungen des § 40 FGB/DDR in keiner Weise vorgetragen und stattdessen ihren ursprünglichen Klageantrag in vollem Umfang aufrechterhalten. Angesichts dieses Verfahrensstandes ist das AG zu Recht davon ausgegangen, dass es ausschließlich über Zugewinnausgleichsansprüche nach §§ 1373 ff. BGB zu befinden hatte, denn wenn es an entsprechendem Sachvortrag fehlt, braucht nicht nach einem eventuellen Ausgleichsanspruch i.S.d. § 40 FGB/DDR geforscht zu werden, vielmehr ist dann von dessen Nichtbestehen auszugehen (Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB/DDR bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 189 [341]).
2. Wenn die Klägerin nun im Rahmen des Berufungsverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass sie ihr Klagebegehren jetzt einzig auf einen Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB/DDR stützt, so ist dies prozessual als Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO zu w...