Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung eines Umgangstitels - keine Aufhebung eines Ordnungsmittels bei Bedenken des Vollstreckungsschuldners gegen die Kindeswohldienlichkeit der titulierten Umgangsregelung
Leitsatz (amtlich)
1. Die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 4 S 4 FamFG kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete detailliert erläutern kann, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 89 Rn. 9 m.w.N.).
2. Bloße Bedenken des Vollstreckungsschuldners gegen die Kindeswohldienlichkeit der titulierten Umgangsregelung rechtfertigen keine Missachtung des Umgangstitels. Insbesondere ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.).
3. Ein Ordnungsmittel nach § 89 FamFG sanktioniert einen in der Vergangenheit erfolgten Verstoß gegen einen gerichtlichen Beschluss und ist regelmäßig geeignet, auch künftige Verstöße zu verhindern (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 19 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 53 F 71/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.
Der Beschwerdegegner betreibt die Vollstreckung auf Grund eines Umgangstitels vom 10.08.2016, Erlassvermerk 19.09.2016 (26 HA), der auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen ihn hinweist (28 HA), und der Verpflichteten am 21.09.2016 zugestellt worden ist (36 HA).
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers (1 BA) hat das Amtsgericht nach Anhörung der Vollstreckungsschuldnerin (6r BA) mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung, hier betreffend einen am 07.07.2018 beginnenden dreiwöchigen Ferienumgang, ein Ordnungsgeld von 400 EUR, ersatzweise 8 Tage Ordnungshaft angeordnet (25 BA).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf eine Aktennotiz des Jugendamtes vom 06.08.2018 über ein Gespräch, das die Vollstreckungsparteien nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unter Beteiligung des Jugendamtes zu weiteren Umgangsmodalitäten geführt haben (vgl. 38 BA).
Das Amtsgericht hat hierin keine Entlastung der Beschwerdeführerin gesehen und die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2018 dem Senat vorgelegt (50 BA).
2. Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer geänderten Beurteilung keine Veranlassung.
Die von § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs liegt vor, nachdem die Mutter entgegen dem Umgangsbeschluss die beiden Kinder nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Übergabe an den Vater bereit gehalten hat.
Die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete detailliert erläutern kann, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 89 Rn. 9 m.w.N.). Dahingehende Ausführungen enthalten weder die Antragserwiderung der Vollstreckungsschuldnerin vom 31.07.2018 (15 BA), noch die auf die Aktennotiz gestützte Beschwerdebegründung.
Soweit die Vollstreckungsschuldnerin hierin noch immer Bedenken gegen die Kindeswohldienlichkeit der Umgangsregelung erhebt, sind diese im Verfahren zur Vollstreckung der Umgangsregelung - wie bereits das Amtsgericht im Ordnungsmittelbeschluss zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.). Die Ausnahmevoraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf Grund eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB liegt ersichtlich nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dient nicht die Aufhebung des Ordnungsmittels dem Rechtsfrieden, sondern dessen Anordnung. Das Ordnungsmittel sanktioniert einen in der Vergangenheit erfolgten Verstoß gegen einen gerichtlichen Beschluss und ist zudem geeignet, auch zukünftige Verstöße zu verhindern (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 19 m.w.N.).
Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht angegriffen und in Ansehung der betroffenen Umgangszeiten maßvoll festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beru...