Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.03.2022, Az. 2 O 172/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Recht&7622 ssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Dem Kläger wird anheimgestellt, aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach erklärtem Widerspruch bzw. Rücktritt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und insbesondere der erstinstanzlich zuletzt gestellten Sachanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Cottbus verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertrag zwar im Wege des sogenannten Policenmodells geschlossen worden sei, da dem Kläger bei Antragstellung nicht die nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. genannten Vertragsinformationen vorgelegen hätten. Allerdings könne sich der Kläger auf sein Widerspruchsrecht nicht berufen, da es verwirkt sei. Die Verwirkung komme auch bei fehlender oder fehlerhafter Widerspruchsbelehrung in Betracht. Neben der erheblichen Zeitspanne von 16 Jahren, in denen der Vertrag durchgeführt worden sei, habe der Kläger zwischenzeitlich seine Anlagestrategie und das Bezugsrecht geändert. Zudem habe er insbesondere die Möglichkeit einer auf zwei Jahre befristeten Beitragsfreistellung in Anspruch genommen. Die gravierenden Umstände hätten bei der Beklagten nur die Vorstellung zugelassen, dass der Kläger an dem Vertrag auch festhalten wolle.
Gegen das am 05.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.05.2022 begründet. Insoweit führt er im Wesentlichen aus, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht verwirkt sei oder dessen Ausübung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Gravierende Umstände, die die Ausübung des Widerspruchsrechts als treuwidrig erscheinen lassen, seien nicht gegeben. In Bezug auf die zeitlich befristete Beitragsfreistellung habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger - anders als in der in Bezug genommenen Entscheidung - keine Rückumwandlung des Vertrages verlangt habe. Dass der Kläger den Vertrag "gelebt" habe, könne nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
das am 21.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus zum Az. 2 O 172/21 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 22.479,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2021 zu zahlen,
den Kläger von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Kanzlei ... Rechtsanwälte in Höhe von 1.295,43 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger seit April 2022 die Beitragszahlungen tatsächlich wieder aufgenommen habe.
II. Die Berufung des Klägers hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geleisteten Prämienzahlungen mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB erfolgten. Von diesem Vertrag konnte sich der Kläger nicht durch seinen am 09.02.2021 erklärten Widerspruch lösen.
Es ist nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Geltendmachung der Ansprüche mehr als 16 Jahre nach Abschluss des in Rede stehenden Versicherungsvertrages gemäß § 242 BGB nicht mehr möglich ist, denn der im Jahr 2021 erklärte Widerspruch des Klägers ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Dem Kläger ist es nach der Vorschrift des § 242 BGB, aus der der das gesamte Rechtsleben dominierende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflicht nach Treu und Glauben zu handeln hat (so insb. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl....