Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 02.02.2022, Az. 2 O 194/21, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Lebensversicherungs- und eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch.
Versicherungsvertrag Nr. ...601
Die Klägerin beantragte am 28.07.1995 bei der Beklagten, die damals noch unter "..." firmierte, den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit dreißigjähriger Versicherungsdauer und monatlich zu zahlendem Beitrag in Höhe von 21,00 DM. Die Beklagte nahm diesen Vertrag durch Zusendung des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen, der AVB und der Garantiewerttabelle unter dem 22.09.1995 mit Wirkung zum 01.10.1995 an.
Die Verbraucherinformationen enthielten folgende Belehrung über das Widerspruchsrecht:
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verbraucherinformationen Bezug genommen.
Auf Antrag der Klägerseite vom 28.06.2003 wurde der Vertrag ab August 2003 für vier Monate beitragsfrei gestellt. Ab Dezember 2003 nahm sie die Beitragszahlung wieder auf.
Am 26.09.2011 kündigte die Klägerin den Vertrag. Sie zahlte bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in Höhe von insgesamt 2.017,24 EUR.
Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte der Klägerin im Oktober 2011 einen Rückkaufswert von 2.096,30 EUR aus.
Am 09.10.2020 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Vertrag, den die Beklagte zurückwies.
Versicherungsvertrag Nr. ...602
Die Klägerin beantragte am 28.07.1995 bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Berufsunfähigkeitsschutz mit einem monatlichen Beitrag von 60,00 DM. Die Beklagte nahm diesen Vertrag durch Zusendung des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen, der AVB und der Garantiewerttabelle unter dem 22.09.1995 mit Wirkung zum 01.10.1995 an.
Das Antragsformular enthielt folgende Belehrung:
Auf Antrag der Klägerseite vom 28.06.2003 wurde der Vertrag ab August 2003 für vier Monate beitragsfrei gestellt. Ab Dezember 2003 nahm sie die Beitragszahlung wieder auf. Sie zahlte bis zum 31.12.2020 Beiträge in Höhe von insgesamt mindestens 9.108,99 EUR.
Am 09.10.2020 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Vertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, deutete diesen in eine Kündigung um und zahlte der Klägerin zum 31.12.2020 einen Rückkaufswert von 11.534,24 EUR aus.
Mit Schreiben vom 03.02.2021 ließ die Klägerin über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich gegenüber der Beklagten erklären, dass die Umdeutung zu Unrecht erfolgt sei und der ausgezahlte Rückkaufswert am 02.02.2021 zurücküberwiesen worden sei, "da der Vertrag weiterhin Bestand hat." Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage B12 vorgelegte Schreiben Bezug genommen. Überdies wurde die Beklagte aufgefordert, einen Rückabwicklungsbetrag von insgesamt 15.712,34 EUR (bezüglich beider Verträge) zu zahlen.
Die Klägerin zahlte auch nach dem 31.12.2020 weiterhin vorbehaltlos die monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,67 EUR.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, auf den Vertrag mit der Endung -602 sogar Beiträge in Höhe von 9.231,67 EUR gezahlt zu haben.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe aufgrund der fehlerhaften Belehrungen in beiden Verträgen am 09.10.2020 noch wirksam widersprechen können. Einschließlich gezogener Nutzungen und unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Rückkaufswerte sowie der Risikoanteile hat sie zunächst die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Zahlbetrag in Höhe von 15.712,34 EUR gegen die Beklagte zu. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.712,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2020, sowie 814,90 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist hat die Klägerin ihren Klageantrag in der Hauptsache auf 14.391,55 EUR bei unveränderter Antragstellung im Übrigen reduziert. Die Beklagtenseite hat der teilweisen Klagerücknahme noch vor der Urteilsverkündung zugestimmt.
Das Landgericht hat die Klage jedoch unter Zugrundelegung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 vollumfänglich abgewiesen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 13.02.2022 hat das Landgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.03.2022 Bezug genommen.
Zur Begründung seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Rückabwicklungsanspruch nicht bestehe, weil das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei und...