Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.04.2022, Az. 13 O 106/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Klägerin wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 346 Abs. 1 BGB noch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der im Dezember 2020 erklärte Widerspruch war wirkungslos. Ein Widerspruchsrecht stand der Klägerin nicht zu. Der zugleich erklärte Rücktritt hilft ihr nicht weiter, weil die Klägerin die dreißigtägige Frist des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (a.F.) versäumt hat.
1. Die streitgegenständliche Rücktrittsbelehrung genügte den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VVG a.F. konnte der Antragsteller nach Abschluss einer Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurücktreten. Zur Fristwahrung genügte die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Rücktrittsfrist begann erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt hat.
Eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung war zwar vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht musste nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes aber inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2017 - IV ZR 173/15, Rn. 18; Urt. v. 28.09.2016 - IV ZR 41/14, Rn. 16; Urt. v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12, Rn. 14; Urt. v. 17.12.2014 - IV ZR 260/11, Rn. 16; zitiert jeweils nach juris, Senat, Beschl. v. 04.09.2019 - 11 U 43/19; Beschl. v. 19.05.2021 - 11 U 225/20). Die Belehrung brauchte demnach nicht besonders drucktechnisch hervorgehoben zu sein, durfte aber nicht an versteckter Stelle unauffällig untergebracht sein oder in anderen Erklärungen und Hinweisen untergehen. Anderenfalls wäre nicht gewährleistet gewesen, dass sie zur Kenntnis genommen wird. Eine Anordnung inmitten eines Textblockes, der noch weitere Informationen enthält, oder in einem langen Fließtext zwischen anderen Erklärungen konnte den Belehrungszweck nicht erfüllen. Es war aber nicht geboten, dass der Versicherungsnehmer auf die Belehrung 'gestoßen' wurde, selbst wenn er nicht nach ihr suchte. Die Gestaltung der Belehrung musste gewährleisten, dass sie von einem Durchschnittskunden, der dem Vertragsabschluss nicht ganz uninteressiert und gleichgültig gegenüberstand, zur Kenntnis genommen werden konnte, (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.10.2021 - 4 U 1990/21, Rn. 5; dass., Beschl. v. 19.01.2021 - 4 U 1952/20, Rn. 5; Thüringer OLG, Urt. v. 07.08.2020 - 4 U 1075/19, Rn. 61; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2022 - 7 U 230/20, Rn. 27; zitiert jeweils nach juris). Die Würdigung, ob die Form einer Belehrung ausreicht, obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2020 - IV ZR 102/19, Rn. 14, zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügte die von der Beklagten im Antragsformular verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 26.04.2021 - 16 U 148/20, Rn. 22 f, zitiert nach juris). Die Belehrung war nicht zu übersehen. Sie befand sich weder in einem langen Fließtext noch in einem Textblock an unerwarteter Stelle, sondern unmittelbar unter dem ersten Unterschriftenfeld und war gesondert zu unterschreiben (Anlage K 1, GA Bl. 14). Der Text über dem zweiten Unterschriftenfeld bestand aus lediglich ...