Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.04.2022, Aktenzeichen 13 O 106/21, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft im Wege der Stufenklage im Wesentlichen die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Auskunft nach erklärtem Widerspruch bzw. Rücktritt.
Unter dem 29.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung zur Vertragsnummer ATS... mit Beginn ab 01.12.2007 und einer monatlich zu zahlenden Prämie von 200,00 EUR. Die Beklagte gehörte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keinem Sicherungsfonds an.
Das Antragsformular vom 29.11.2007 enthielt u.a. folgende Angaben:
[...]
13. Unterschriften
Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit obiger Angaben und dass ich die auf den Folgeseiten stehende Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person sowie die Verbraucherinformation gelesen habe. Ich bin damit einverstanden, dass diese Schlusserklärungen und die Verbraucherinformationen Bestandteil dieses Antrages sind. Mir ist bewusst, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren gering sein kann.
Es folgt eine Unterschriftszeile, gefolgt von jener Erklärung:
Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Ich bestätige, dass ich eine Durchschrift meines Antrages, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen für die Fondsgebundene Rentenversicherung erhalten habe.
Dem schließt sich eine weitere Unterschriftszeile an. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Antrag Bezug genommen.
Mit der Antragstellung erhielt die Klägerin weitere Vertragsunterlagen bestehend aus den Verbraucherinformationen zur fondsgebundenen Rentenversicherung, den allgemeinen Angaben für die Steuerregelung, illustrativen Angaben über die Kostenbelastung des Versicherungsvertrages, Fondsinformationen, den Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung, Teil lI der Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung, den besonderen Bedingungen, den Hinweisen zur Datenverarbeitung und die Gebührentabellen ausgehändigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 vorgelegten Vertragsunterlagen Bezug genommen.
Der Vertragsschluss sollte im sogenannten Antragsmodell erfolgen. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2007 den Versicherungsschein und verwies zugleich auf die bereits bei Antragsstellung übergebenen Vertragsunterlagen. Ferner belehrte die Beklagte die Klägerin wie folgt:
"Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung."
Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage BLD 1 vorgelegte Schreiben Bezug genommen. Weitere Belehrungen über das Rücktrittsrecht befanden sich auf der Rückseite des Antragsformulars und in den Verbraucherinformationen.
In der Folge zahlte die Klägerin die monatlichen Beiträge. Auf Antrag der Klägerin vom 13.01.2008 vereinbarten die Parteien eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR, woraufhin die Beklagte ihr unter dem 31.01.2008 einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein übersandte.
Im weiteren Vertragsverlauf veranlasste die Klägerin insgesamt drei Umschichtungen des Fondsvermögens bzw. Fondswechsel in den Jahren 2008, 2013 und 2015, eine fünfmonatige Beitragspause im Jahr 2020 und beantragte am 26.10.2020 eine endgültige Beitragsfreistellung. Insgesamt zahlte sie Beiträge in Höhe von 40.000,00 EUR ein.
Mit Schreiben vom 10.12.2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch bzw. Rücktritt zu dem streitgegenständlichen Vertrag.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Vertragsschluss vorliegend nicht im Wege des sog. Antragsmodells, sondern nach dem sog. Policenmodell erfolgt sei, weil die von der Beklagten übergebenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien. Insofern seien ihr keine Informationen über die Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Sicherungsfonds erteilt worden. Da sie auch nicht über ihr Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden sei, habe die Widerspruchsfrist bislang nicht zu laufen begonnen. S...