Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 10.05.2019 verkündeten Beschluss des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners R... C... die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen einen vorläufigen Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Antragsgegnerin zu 2. ist Gläubigerin titulierter Zahlungsansprüche gegen den Schuldner in Höhe von 86.128,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2014.
Zur Sicherung ihrer Ansprüche hat die Antragsgegnerin zu 2. aufgrund eines Arrestbeschlusses vom 21.07.2014 die Eintragung von Höchstbetragssicherungshypotheken über 10.000 EUR zulasten des im Grundbuch von B... Blatt (a...) unter der Bezeichnung Flur 1..., Flurstück 9... eingetragenen Grundstücks des Schuldners und in Höhe von 80.000 EUR zulasten des im Grundbuch von B... Blatt (b...) unter der Bezeichnung Flur 1..., Flurstück 4... eingetragenen Grundstücks, das ebenfalls dem Schuldner gehörte, erwirkt. Im Rang vor diesen aufgrund des Arrests eingetragenen Grundpfandrechten war auf beiden Grundstücken zur Mithaft eine Gesamtgrundschuld über 80.000 EUR mit 18 % Zinsen zugunsten der Antragsgegnerin zu 1. seit dem 18.12.2013 eingetragen.
Die Antragsgegnerin zu 2. hat wegen der Bestellung dieser Grundschuld eine Gläubigeranfechtungsklage erhoben. Die Antragsgegnerin zu 1. und der Schuldner R... C... sind mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 06.07.2016 - 8 O 217/15 - verurteilt worden, den Sicherungsrechten der Antragsgegnerin zu 2. Vorrang vor dieser Grundschuld hinsichtlich beider Grundstücke zu gewähren. Die Höchstbetragssicherungshypotheken sind daraufhin am 02.12.2016 in Sicherungshypotheken umgewandelt worden.
Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2. ist durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam - 2 K 31/17 - vom 12.04.2017 die Zwangsversteigerung beider Grundstücke angeordnet und der Versteigerungsvermerk am 20.04.2017 in Abteilung II zulasten der oben bezeichneten Grundstücke eingetragen worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam - 35 IN 371/17- vom 11.07.2017 ist auf den Eröffnungsantrag vom 08.05.2017 über das Vermögen des eingetragenen Eigentümers R... C... das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Versteigerungstermin am 18.09.2018 sind die Versteigerungsbedingungen auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2. dahin geändert worden, dass die zugunsten der Antragsgegnerin zu 1. in beiden Grundbüchern jeweils eingetragene - nach dem Rang der Eintragung den Sicherungshypotheken der Antragsgegnerin zu 2. im Rang vorgehende - Gesamtgrundschuld bei Zuschlagserteilung erlischt. Der Zuschlag ist am 18.09.2018 auf das Meistgebot von 53.000 EUR erteilt worden. Der Antragsteller meldete aus der Grundschuld am 19.11.2018 einen Betrag von 80.000 EUR an, da die Antragsgegnerin zu 1. am 19.11.2018 den Anspruch am Versteigerungserlös aufgrund der Gesamtgrundschuld an ihn in Erfüllung des außergerichtlich geltend gemachten Rückgewähranspruchs wegen Insolvenzanfechtung abgetreten habe. Der vorläufige Teilungsplan des Amtsgerichts Potsdam vom 21.11.2018 (Anlage K 12, Bl. 82 d.A.) sieht vor, dass erstrangig die gerichtlichen Kosten, sodann ein Anspruch auf Entrichtung von Grundsteuern, danach die dem Antragsteller abgetretenen Ansprüche der Antragsgegnerin zu 2. und schließlich Ansprüche der Landesjustizkasse zu berücksichtigen seien. Zur Begründung hat das Versteigerungsgericht im Termin zur Verteilung des Erlöses ausgeführt, dass die Verteilung an die Antragsgegnerin zu 2. nicht möglich sei, weil der Rangrücktritt im Grundbuch nicht vollzogen und für die Verteilung der Grundbuchinhalt maßgeblich sei.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.05.2016, mit dem die Antragsgegnerin zu 1. zur Bewilligung des Rangrücktritts der Grundschuld verurteilt worden ist, sei nicht vollzogen worden, da der Rangrücktritt nicht im Grundbuch eingetragen worden sei. Nach Abtretung des Anspruchs auf Beteiligung am Versteigerungserlös stehe ihm der Erlös zu. Zudem gehe die insolvenzrechtliche Anfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO dem deckungsgleichen Anfechtungsrecht der Antragsgegnerin zu 2. aus Gläubigeranfechtung gemäß § 16 AnfG vor. Er sei daher berechtigt, den Erlös aus der Vollstreckung der Antragsgegnerin zu 2. zur Insolvenzmasse herauszuverlangen.
Der Antragsteller kündigt den Klageantrag an, ihn in Abänderung des vorläufigen Teilungsplanes des Amtsgerichts Potsdam vom 21.11.2018 - 2 K 31/17 - wegen seiner Forderung in Höhe von 48.806,96 EUR vorrangig vor den Forderungen der Antragsgegnerinnen gemäß Ziffer D.II.2. des Teilungsplanes zu befriedigen.
Die Antragsgegnerin zu 2. ist dem Prozesskostenhilfegesuch entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller infolge der Anfechtbarkeit der Grundschuldbestellung, die gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. rechtskräftig festgestellt sei, kein...