Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 03.10.1985; Aktenzeichen 5 O 312/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers der Beklagten wird das am 3. Oktober 1985 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Krefeld von A. Blatt … verzeichneten Hausgrundstücks. Durch Vertrag vom 21. Juni 1978 (UR.-Nr. 1219/1978 des Notars Dr. M., V.) verkaufte sie den Grundbesitz an den Baumschulkaufmann … S., der sich u.a. dazu verpflichtete, ihr eine lebenslängliche wertgesicherte monatliche Rente zu zahlen, und ihr eine Reallast an dem Grundbesitz bestellte. Das Grundbuchamt trug am 27. November 1978 in Abteilung II lfd. 2 ein: „Reallast –. Zur Löschung des Rechts genügt der Nachweis des Todes der Berechtigten. Eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 21. Juni 1978 …”
Seit dem 25. Februar 1982 war die kaufmännische Angestellte … G. als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch verzeichnet. Sie bestellte der Klägerin eine Grundschuld über 40.000 DM, die das Grundbuchamt am 9. März 1982 in Abteilung III lfd. Nr. 6 eintrug. Am 11. Mai 1983 verzeichnete das Grundbuchamt in der Spalte „Veränderungen” zu der Belastung in Abteilung II lfd. Nr. 2: „Bei der Reallast handelt es sich um die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente.”
Auf Antrag der Klägerin ordnete das Amtsgericht Krefeld die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes und auf Antrag der Beklagten deren Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren an (42 K 2/83 AG Krefeld). Die Beklagte meldete ihre – zum Teil titulierten – Rentenansprüche im Versteigerungsverfahren an. Durch Beschluß vom 15. Februar 1985 wurde der Grundbesitz für 110.000 DM an … M. zugeschlagen (Bl. 220 d. Akten. 42 K 2/83). Das Amtsgericht Krefeld stellte unter dem 5. Juni 1985 einen Teilungsplan auf (Bl. 261 ff d. Akten 42 K 2/83 = 41 ff GA). Darin teilte es unter D 4 der Beklagten auf Rechtsverfolgungskosten, Zinsen und Rentenforderung einen Teil des Erlöses von 22.624,53 DM und der Klägerin unter D 6 auf die Grundschuld den restlichen Erlösanteil von 9.176,98 DM zu. Die Klägerin erhob wegen der Zuteilung an die Beklagte Widerspruch gegen den Teilungsplan. Daraufhin wurde ein Teil des vom Ersteher gezahlten Betrages hinterlegt.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Die im Grundbuch für die Beklagte eingetragene Reallast sei nicht entstanden, weil durch das Wort „Reallast” im Eintragungsvermerk der Inhalt der Belastung nicht ausreichend bestimmt bezeichnet sei. Der Mangel sei durch die spätere Ergänzung nicht geheilt worden.
Sie hat beantragt,
- ihren, der Klägerin, Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären und ihr statt der Beklagten den Erlösanteil von 22.624,53 DM zuzuteilen,
- hilfsweise anzuordnen, daß ein neuer Teilungsplan aufgestellt werde, in welchem ihre, der Klägerin, Forderung mit Vorrang vor derjenigen der Beklagten berücksichtigt werde,
- anzuordnen, daß die Hinterlegungszinsen an sie, die Klägerin, ausgezahlt würden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt: Die Reallast sei mit der Eintragung im Grundbuch entstanden und habe deshalb Vorrang vor der später für die Klägerin eingetragenen Grundschuld.
Das Landgericht hat den Widerspruch der Klägerin für begründet erklärt und angeordnet, daß ein neuer Teilungsplan gefertigt und ein anderweitiges Verteilungsverfahren durchgeführt würden. Auf das Urteil vom 3. Oktober 1985 wird Bezug genommen.
Das L. N.-W. ist dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Der Streithelfer der Beklagten und die Klägerin wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren auch – zur Ergänzung des Parteivortrags, nicht zu Beweiszwecken – die Akten 42 K 2/83 AG Krefeld und die Grundakten des Amtsgerichts Krefeld von A. Blatt ….
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Die Widerspruchsklage ist gemäß §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht „ein besseres Recht” als die Beklagte an dem dieser zugeteilten Erlösanteil von 22.624,53 DM. Das Versteigerungsgericht hat bei Aufstellung des Teilungsplan die Ansprüche der Parteien in der zutreffenden Reihenfolge berücksichtigt: Die für die Beklagte am 27. November 1978 eingetragene Reallast hat Rang vor der später – am 9. März 1982 – für die Klägerin eingetragene Grundschuld, § 879 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Recht der Beklagten ist mit der Eintragung im Grundbuch entstanden, § 873 Abs. 1 BGB. Der Eintragungsvermerk in Abteilung II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs ist genügend bestimmt und hat daher ...