Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12.08.2019 (Az. 20 F 198/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach dem Antragsgegner die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach § 243 FamFG.
In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (BGH, FamRZ 2011, 1933 OLG Schleswig, FamRZ 2014, 963 Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 6 ff.). Hiervon betroffen ist auch § 91a ZPO.
Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört auch der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 6).
Die Voraussetzungen des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG liegen hier vor. Der Antragsgegner ist außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2018 zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen aufgefordert worden. Gleiches war schon zuvor durch Schreiben des Beistandes (Jugendamt des Landkreises ...) vom 05.07.2018 geschehen. Der Antragsgegner ist dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen, obwohl er hierzu verpflichtet war. Es steht außer Frage, dass ein Auskunftsanspruch des Antragstellers nach § 1605 BGB bei Einleitung des Stufenverfahrens am 22.11.2018 gegeben war. Der Antragsteller benötigte die Auskunft zur Beurteilung der Unterhaltspflicht seines Vaters, des Antragsgegners. Dieser hat den Auskunftsanspruch letztlich auch mit Schriftsatz vom 11.03.2019 anerkannt. Soweit der Antragsgegner nun in der Beschwerdeschrift vom 02.10.2019 geltend macht, dem Antragsteller seien seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bekannt gewesen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Nach seinem eigenen Vorbringen betraf dies Einkünfte aus 2017 und damit keine aktuellen (solche aus 2018).
Der Gesetzeszweck des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG indiziert, dass der Auskunftspflichtige regelmäßig die Kosten zu tragen hat, wenn er - wie hier - vorprozessual keine oder ungenügende Auskunft gab (Zöller/Lorenz, a. a. O., § 243 FamFG, Rn. 3).
Der Antragsgegner hat Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Stufenverfahrens gegeben, als er auf die - konkret bestimmte - außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers zur Auskunftserteilung vom 05.07.2018 bzw. vom 18.10.2018 nicht reagiert hat. Das gerichtliche Verfahren hätte sich erübrigt, wenn das außergerichtliche Auskunftsverlangen erfüllt worden wäre. Der Antragsteller hätte bereits früher erkennen können, dass der Antragsgegner zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht verpflichtet ist. Das Verhalten des Antragsgegners vor Verfahrensbeginn gegenüber dem Antragsteller war so, dass dieser annehmen musste, er werde ohne gerichtliches Verfahren nicht zu seinem Recht kommen (OLG Hamm, FamRZ 2011, 1245). Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht unbillig, den Antragsgegner mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht ebenfalls auf § 243 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG und orientiert sich an den entstandenen Verfahrenskosten in der 1. Instanz (Kostenbeschwer des Antragsgegners).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Dokument-Index HI13609759 |