Verfahrensgang
AG Rathenow (Entscheidung vom 09.08.1999; Aktenzeichen 5 F 217/99) |
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Beschwerden sind gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sowohl der Antragsteller als auch sein Prozeßbevollmächtigter sind beschwerdebefugt. Zwar kann gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur die Staatskasse Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 ZPO einlegen. Dies gilt allerdings nur, soweit der Partei einschränkungslos Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte zugunsten des Antragstellers die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten dagegen nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes". Damit ist dem Prozesskostenhilfebewilligungsgesuch des Antragstellers vom 22. Juni 1999, das eine solche Einschränkung nicht enthielt, nur teilweise stattgegeben worden.
a.
Der Beschwer des Antragstellers steht auch nicht die in § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO getroffene Regelung entgegen, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Einschränkung der Beiordnung betrifft daher an sich nur den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwaltes gegenüber der Staatskasse betreffs seiner erstattungsfähigen Auslagen im Sinne von § 126 Abs. 1 BRAGO; die Rechtsstellung des Antragstellers, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird durch die Beiordnung nicht unmittelbar betroffen. Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden dem beigeordneten Anwalt aus der Staatskasse aber dann nicht vergütet, wenn diese zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der hilfsbedürftigen Partei nicht erforderlich waren, § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Sofern solche nicht erstattungsfähigen Auslagen allerdings mit Willen der Parteien ihrem Prozessbevollmächtigten erwachsen sind, kommt insoweit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber seiner Partei trotz bewilligter Prozesskostenhilfe in Betracht (vgl. auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999 § 126 Rn. 4). Aus diesem Grunde ist auch die Partei hinsichtlich einer eingeschränkten Beiordnung des Rechtsanwaltes beschwerdebefugt (OLG Stuttgart, OLGR 1999, 122, 123; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 632, 633; OLG Celle, FamRZ 1991, 962).
b.
Das eigene Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers kann insbesondere nicht unter Hinweis darauf, der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss regele grds. nur das Rechtsverhältnis zwischen der hilfebedürftigen Partei und der Staatskasse, versagt werden (so aber wohl OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819, 820). Dies trifft zwar auf die in § 121 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO getroffenen Regelungen zu, welche lediglich das Verhältnis zwischen der Staatskasse und der Partei betreffen. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch die nach der Auffassung des Senates erforderliche Differenzierung zwischen der bloßen Prozesskostenhilfebewilligung und der im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgten Beiordnung eines Rechtsanwaltes verkennen (vgl. bereits die vorangestellten Ausführungen zur Beschwer des Antragstellers). Mit der Beiordnung des Rechtsanwalts - die auch außerhalb des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses ausgesprochen werden kann - wird der Rechtsanwalt nunmehr durch den Bewilligungsbeschluss in Verbindung mit der darin angeordneten Beiordnung in seinen eigenen Rechten betroffen. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 122 Abs. 1 BRAGO. Ist hiernach der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss maßgebend für den Umfang des Vergütungsanspruches des beigeordneten Rechtsanwaltes, läuft dieser bei einer nur eingeschränkten Beiordnung Gefahr, Auslagen, die er bei einschränkungsloser Beiordnung unter den in § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Voraussetzungen vergütet erhalten würde, nunmehr nicht erstattet zu bekommen. Diese über das zwischen der Staatskasse und der hilfsbedürftigen Partei bestehende Rechtsverhältnis hinausgehende Wirkung des Prozesskostenhilfebewilligungs-/Beiordnungsbeschlusses zeigt sich ferner anhand der in § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO getroffenen Regelung. Dem nur eingeschränkt beigeordneten Rechtsanwalt steht daher ein eigenes Beschwerderecht im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu (Thüringer LAG, JurBüro 1998, 91; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 127 Rn. 19; im Ergebnis auch LAG Bremen, Rpfleger 1989, 71; OLG Hamm Rpfleger 1982, 483 f.).
Damit ist es dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers möglich im eigenen Interesse im Beschwerdeverfahren die eingeschränkte Beiordnung überprüfen zu lassen; die Zulässigkeit seiner Beschwerde kann auch nicht unter Hinweis darauf, dass die Einschränkung verfahrensrechtlich zutreffend erfolgt ist, mangels Rechtsschutzbedü...