Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehung eines Antrags auf Terminsverlegung

 

Normenkette

ZPO §§ 227, 252

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 22.12.2008; Aktenzeichen 51 O 106/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam vom 22.12.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.

 

Gründe

I. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist am 21.10.2008 der Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung am 8.1.2009 bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 25.11.2008 haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Unter dem 18.12.2008 hat sich für die Beklagte ihr derzeitiger Prozessbevollmächtigter bestellt und die Verlegung des Termins auf einen späteren Zeitpunkt beantragt.

Das LG hat durch die Verfügung der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 22.12.2008 eine Terminsverlegung abgelehnt mit der Begründung, dass zum Termin am 8.1.2009 Zeugen geladen seien. Dagegen hat die Beklagte am 30.12.2008 die sofortige Beschwerde analog § 252 ZPO eingelegt und hilfsweise die Ablehnung der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen wegen der Besorgnis der Befangenheit erklärt.

Das LG hat durch Beschluss der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 8.1.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Nach § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO, der als spezielle Regelung die allgemeine Regelung über die Eröffnung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verdrängt (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 227, Rz. 40), sind Entscheidungen des Gerichts über die Aufhebung und Verlegung von Terminen gem. § 227 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO unanfechtbar. Das gilt sowohl für Entscheidungen, durch die Terminsverlegungsanträgen stattgegeben wird, als auch für solche Anträge zurückweisende Verfügungen und Beschlüsse (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 227, Rz. 28; MünchKomm./Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 227, Rz. 21; Stein/Jonas/Roth a.a.O.). Demzufolge kann die Verfügung des LG vom 22.12.2008 nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels lässt sich für den vorliegenden Fall nicht aus einer analogen Anwendung des § 252 ZPO herleiten. Dessen entsprechende Anwendung kommt immer dann in Betracht, wenn eine Maßnahme des Gerichts faktisch zum Stillstand des Verfahrens führt (OLG Frankfurt/Main NJW 2004, 3049 [3050]; Zöller/Greger, a.a.O., § 252, Rz. 1; MünchKomm./Gehrlein a.a.O.; Stein/Jonas/Roth a.a.O.). Hier ist jedoch das Gegenteil geschehen. Mit der Ablehnung der Terminsverlegung hat das LG nicht einen Stillstand des Verfahrens herbeigeführt, sondern eine Verzögerung nicht zugelassen und die schleunige Fortführung des Verfahrens besorgt. Ob in der Durchführung der Beweisaufnahme am 8.1.2009 in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Verfahrensfehler nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu sehen ist (vgl. MünchKomm./Gehrlein, a.a.O., § 227, Rz. 22; Stein/Jonas/Roth a.a.O.), ist dabei ohne Belang, da auch dann die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags durch das LG das Verfahren nicht verzögert hat.

In Fällen, in denen das Gericht der Sachbehandlung Fortgang gibt, kommt eine analoge Anwendung des § 252 ZPO allenfalls dann in Betracht, wenn das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch der Partei fortgesetzt wird (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 64; Zöller/Greger a.a.O.). Dazu hat das LG in der Nichtabhilfeentscheidung vom 8.1.2009 zu Recht hervorgehoben, dass es an einem solchen Gesuch hier fehlt. Die Beklagte hat in der Antragsschrift vom 18.12.2008 nicht das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens, sondern nur die Bestimmung eines späteren Terminstages beantragt. Damit aber ist ein - faktischer - Stillstand des Verfahrens weder von ihr gewünscht noch vom LG herbeigeführt worden, weshalb es bei der Unanfechtbarkeit nach § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO zu verbleiben hat (vgl. OLG Frankfurt/Main a.a.O.).

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2116205

MDR 2009, 406

OLGR-Ost 2009, 506

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