Leitsatz (amtlich)
Eine In-Verzug-Setzung durch Mahnung erfordert ein unbedingtes, genaues und eindeutiges Zahlungsverlangen. Ausnahmsweise kann auch ohne konkrete Angabe eines Betrags eine wirksame Mahnung vorliegen, wenn nach den gesamten Umständen des Falles für den Schuldner klar ist, welchen Unterhalt der Gläubiger von ihm fordert. Nicht ausreichend ist, wenn dem Pflichtigen das Kindesalter und das eigene Nettoeinkommen bekannt sind, ihn darauf zu verweisen, den Kindesunterhalt unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe oder Beratung ziffermäßig selbst zu ermitteln oder über die Düsseldorfer Tabelle den Mindestunterhalt festzustellen.
Normenkette
BGB § 1613
Tenor
In der Familiensache L ./. L. wird den Antragstellern zur Durchführung der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin... in..., wie folgt, bewilligt:
- der Antragstellerin zu 1., soweit sie Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 9.1.2014 dahin begehrt, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, an sie Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- insgesamt 730 EUR für die Monate Januar bis November 2013,
- monatlich 161 EUR für die Monate Dezember 2013 bis Dezember 2014,
- monatlich 125 EUR ab Januar 2015;
- des Antragstellers zu 2., soweit er Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 9.1.2014 dahin begehrt, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, an ihn Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- insgesamt 730 EUR für die Monate Januar bis November 2013,
- monatlich 161 EUR für die Monate Dezember 2013 bis Dezember 2014,
- monatlich 125 EUR ab Januar 2015.
Die weiter gehenden Verfahrenskostenhilfegesuche werden zurückgewiesen.
Gründe
Den Antragstellern kann Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang bewilligt werden. Denn nur insoweit bietet die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1. Im Beschwerdeverfahren ist von einem unstreitigen bereinigten Einkommen des Antragsgegners von 1.222 EUR monatlich auszugehen. Dieses Einkommen hat der Antragsgegner mit Rücksicht auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB in dem Umfang für Unterhaltszwecke einzusetzen, in dem es den notwendigen Selbstbehalt übersteigt.
2. Auszugehen ist von einem notwendigen Selbstbehalt von 1.000 EUR für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 und von 1.080 EUR ab Januar 2015 (vgl. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG, Stand 1.1.2013 bzw. 1.1.2015).
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts im Hinblick auf niedrigere Wohnkosten, als sie nach den Unterhaltsleitlinien im notwendigen Selbstbehalt enthalten sind, kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in Betracht. Denn es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen, zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können (BGH, FamRZ 2004, 186, 189).
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts ist hier unter dem Gesichtspunkt der durch gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnis gerechtfertigt. Bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 167) kann zugunsten der Antragsteller angenommen werden, dass der Antragsgegner während des gesamten Unterhaltszeitraums mit einer Partnerin in einem Haushalt zusammengelebt hat. Der Antragsgegner hat dies zwar bestritten, dabei aber nicht beachtet, dass im Hinblick darauf, dass die Höhe des Selbstbehalts den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit betrifft, die Darlegungs- und Beweislast auch für das Fehlen einer Haushaltsersparnis den Unterhaltspflichtigen trifft (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594, 598 Rn. 39). An einem Beweisangebot hinsichtlich des fehlenden häuslichen Zusammenlebens durch den Antragsgegner aber fehlt es.
Mithin ist eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 10 Prozent vorzunehmen (vgl. Nr. 21.5 der genannten Unterhaltsleitlinien). Daher muss dem Antragsgegner für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 nur ein notwendiger Selbstbehalt von 900 EUR (= 1.000 EUR × 90 %), für die Zeit ab Januar 2015 ein solcher von 972 EUR (= 1.080 EUR × 90 %) verbleiben.
3. Für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 gehen die Antragsteller mithin zutreffend von einer Verteilungsmasse von 322 EUR (= 1.222 EUR - 900 EUR) aus. Für die Zeit ab Januar 2015 vermindert sich mit Rücksicht auf die Anhebung der Selbstbehalte die Verteilungsmasse auf 250 EUR (= 1.222 EUR - 972 EUR).
4. Unbestritten ist für die Zeit von Januar bis März 2013 eine Mangelverteilung unter Berücksichtigung von drei der dritten Altersstufe angehörenden minderjähriger Kindern vorzunehmen, so dass, wie von den Antragstellern errechnet, auf jeden von ihnen beiden ein Betrag ...