Normenkette
BGB § 1613 Abs. 1 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13.1.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
an den Antragsteller zu 1.
aufgelaufenen Unterhalt von 1.958,50 EUR für Januar 2014 bis einschließlich November 2017 und
monatlichen Unterhalt von 59 EUR für Januar bis einschließlich April 2018 sowie 269 EUR ab Mai 2018;
an die Antragstellerin zu 2.
aufgelaufenen Unterhalt von 1.967,50 EUR für Januar 2014 bis einschließlich November 2017 und
monatlichen Unterhalt von 59 EUR für Januar bis einschließlich April 2018 sowie 269 EUR ab Mai 2018.
Die weitergehenden Anträge der Antragsteller und ihre weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Antragsteller zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %, die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 % zu tragen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet, soweit Unterhalt ab Mai 2018 zugesprochen ist.
Der Beschwerdewert wird auf 2.068 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller, P..., geboren am ....9.2006, und L..., geboren am ....4.2008, leben seit der Trennung ihrer Eltern Mitte 2013 im Haushalt der Mutter. Diese bezieht seit September 2013 für P... und seit Augst 2013 für L... Leistungen nach dem UVG. Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner, ihrem Vater, für die Zeit ab Januar 2014 Unterhalt, soweit ihr Bedarf nicht durch die erhaltenen Unterhaltsvorschüsse gedeckt ist.
Der 47 Jahre alte Antragsgegner ist von Beruf Zimmermann. Seit 2004 ist er selbstständig tätig und führt ein Gewerbe im Bereich Holz- und Bautenschutz. Mit Schreiben vom 9.10.2013 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts zu erteilen.
Sie haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, für den Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich März 2014 aufgelaufenen Unterhalt und ab April 2014 jeweils den Mindestunterhalt zu zahlen. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten. Durch Beschluss vom 13.1.2016, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller ab 1.2.2016 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 171 EUR zu zahlen und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
Sie tragen vor:
Der Antragsgegner müsse sich bereits ab 1.1.2014 ein fiktives Einkommen in Höhe des Mindestlohns zurechnen lassen. Er könne aufgrund seines Facharbeiterabschlusses als Zimmermann und seiner jahrelangen Berufserfahrung in anderen Gewerken des Baugewerbes eine Tätigkeit finden, die mit der Lohngruppe II in ... vergütet werde. Bei dem Tariflohn handele sich um den Mindestlohn. Da der Antragsgegner nach seinem Vortrag in den Jahren 2009 bis 2012 mit seiner selbständigen Tätigkeit so wenig verdient habe, dass er nicht leistungsfähig gewesen sei, hätte er sich ab Oktober 2013 um eine andere Tätigkeit bemühen müssen. Dabei sei ihm lediglich eine Übergangsphase von Oktober bis einschließlich Dezember 2013 zuzubilligen. Allerdings reklamiere der Antragsgegner im Jahr 2014 für sich ein Nettojahreseinkommen in Höhe von 15.861 EUR, wobei ausweislich der von ihm vorgelegten Gewinnermittlung der Gewinn vor Steuern 34.553,08 EUR betragen und sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelt habe. Der steuerrechtlich zulässige Investitionsabzug in Höhe von 12.656 EUR sei unterhaltsrechtlich unbeachtlich, da die Rückstellung in den Folgejahren nicht aufgelöst worden sei. Bei einer Gesamtbetrachtung stelle das Jahr 2014 jedoch eine im Zeitpunkt der Trennung von ihrer Mutter nicht vorhersehbare Ausnahme dar. Deshalb sei auch für die Folgejahre 2015 bis 2017 von dem fiktiven Einkommen auszugehen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsgegner im Jahr 2015 Steuerschulden bezahlt habe. Nachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung seien im Übrigen unbeachtlich, da sie bei einer korrekten Steuererklärung dem Jahr des Ausgangsbescheids zuzuordnen seien. Ein erweiterter Umgang berechtige den Antragsgegner nicht zur Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit. Auch als Angestellter könne er seine Arbeitszeit flexibel gestalten. Eine Ausweitung der Hortbetreuung montags und dienstags sei aufgrund des flexiblen Hortvertrages nach Rücksprache mit ihrer Mutter möglich.
Unter Abzug der bis November 2017 erhaltenen Unterhaltsvorschüsse beantragen die Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten,
1. an P... Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2014 bis November 2017 in Höhe von 3.480 EUR zu zahlen;
2. an L... Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2014 bis November 2017 in Höhe von 3.480 EUR zu Händen der Mutter zu z...