Verfahrensgang
AG Nauen (Entscheidung vom 29.12.2006; Aktenzeichen 21 F 190/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. Dezember 2006 abgeändert.
Der Klägerin wird mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in N... bewilligt. ...
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichs gerichtete Klage wendet, hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von PKH überspannt. Der Klägerin ist im Umfang des Tenors dieses Beschlusses PKH für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren.
1.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Wiederholung eines abgelehnten PKH-Antrags zulässig. Das ist nicht nur bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers der Fall. Wiederholt werden darf der Antrag auch, wenn der Vordruck gemäß §117 Abs. 2 ZPO unvollständig ausgefüllt #wurde, wenn unzureichende subjektive oder objektive Darlegungen ergänzt werden oder Tatsachen sich geändert haben (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4. Aufl., Rn. 83; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
2.
Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Amtsgerichts, die Klägerin habe die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist vollständig ausgefüllt und glaubhaft gemacht sowie die erforderlichen Belege vorgelegt.
Durch den am 12.12.2006 ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss vom 8.12.2006 hat das Amtsgericht der Klägerin aufgegeben, bestimmte Unterlagen (Mietvertrag und Nachweis der Unterhaltsleistungen sowie einen etwaigen Unterhaltstitel) vorzulegen. Diese Vorlage ist durch die Klägerin auf der Grundlage der Fristbestimmungen der §§ 187 ff. BGB rechtzeitig innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist vorgenommen worden. Aber selbst bei einer unterstellten Verspätung hätten die von der Klägerin jedenfalls vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung eingereichten Unterlagen vom Amtsgericht in jedem Fall berücksichtigt werden müssen.
Die Vorlage weiterer konkret bezeichneter Unterlagen hat das Amtsgericht der Klägerin nicht aufgegeben.
3.
Soweit das Amtsgericht nähere Angaben oder hinreichende Erläuterungen (z. B. betreffend den Sachbezug und die Rechtsanwaltgebührenrechnungen) vermisste, hätte es die einzelnen Positionen allenfalls im Rahmen der PKH-Sachentscheidung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigen und eine PKH-Bewilligung entsprechend einschränken können. Eine gänzliche Versagung der PKH konnte die in Rede stehende und nach Ansicht des Amtsgerichts unzureichende Darlegung dagegen nicht rechtfertigen.
4.
Ebenso wenig lässt sich die Ablehnung der PKH auf § 124 Nr. 2 ZPO stützen. Diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach nicht im Rahmen eines laufenden PKH-Bewilligungsverfahrens anwendbar. Sie rechtfertigt nur die nachträgliche Entziehung einer bereits erfolgten PKH-Bewilligung. Da § 124 ZPO die Gründe, aus denen eine PKH-Bewilligung nachträglich aufgehoben werden kann, abschließend aufzählt (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 124, Rn. 2) und es zudem an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt, scheidet auch eine analoge Anwendung des Aufhebungstatbestands des § 124 Nr. 2 ZPO im gegenwärtig noch laufenden PKH-Verfahren aus.
5.
Das Amtsgericht hat ferner ausgeführt, den Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen könne jetzt "unabhängig von der Form ihrer Glaubhaftmachung kein Glauben mehr geschenkt werden, denn es ist ... nicht auszuschließen, dass die Klägerin über weitere, von ihr verschwiegene Einkommens- und/oder Vermögensquellen verfügt, die von ihr einzusetzen wären, oder die von ihr geltend gemachten Ausgaben nicht oder nicht allein tätigt". Mit dieser Begründung kann der PKH-Antrag der Klägerin ebenfalls nicht abgelehnt werden.
Es handelt sich insoweit um eine bloße Vermutung des Amtsgerichts. Bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit des Vorbringens steht es im Ermessen des Gerichts, von der Partei eine Glaubhaftmachung der Tatsachen, aus denen sie ihre Hilfsbedürftigkeit herleitet, zu verlangen. Der Partei kann dabei auch aufgegeben werden, auf welche Weise sie etwas glaubhaft machen soll (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 118, Rn. 16). Ist die geforderte Glaubhaftmachung erfolgt, lässt sich eine PKH-Ablehnung nicht mehr aus generellen Zweifeln an der Richtigkeit des Vortrags der Partei zu ihrer Hilfsbedürftigkeit rechtfertigen. Vielmehr müssen die nach den Einzelfallumständen trotz Glaubhaftmachung verbliebenen Zweifel konkret dargelegt werden. Daran fehlt es vorliegend.
6.
Nachdem das Amtsgericht unter dem 25.10.2006 einen Beweisbeschluss erlassen hat, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sin...