Verfahrensgang

Vergabekammer Brandenburg (Entscheidung vom 17.11.2006; Aktenzeichen 1 VK 47/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 17.11.2006 - 1 VK 47/06 - aufgehoben.

Der Auftraggeberin wird aufgegeben, im Vergabeverfahren betreffend Bau und Erschließung des Hafens Güterverkehrszentrum B... die Angebotswertung betreffend das Los 3 - Erschließung/Straßenbau - unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Auftraggeberin auferlegt. Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die im Verfahren der Beschwerde und des Verfahrens über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen gerichtlichen Kosten und außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin werden der Auftraggeberin auferlegt. Die Auftraggeberin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Gründe

I.

Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 2006 die Hafenerschließung für das Güterverkehrszentrum B... im Offenen Verfahren europaweit aus. In der Ausschreibung heißt es: "Aufteilung in Lose: Ja. Sollten die Angebote wie folgt eingereicht werden: für alle Lose". Außerdem enthält die Ausschreibung folgenden Hinweis: "Die Verdingungsunterlagen werden nur im Paket mit allen Losen versandt." Der Auftrag umfasst in Los 1 die Geländeumgestaltung, in Los 2 Spundwand und Verankerung sowie in Los 3 Erschließung und Straßenbau. Nebenangebote waren zulässig. Der geschätzte Auftragswert für Los 3 liegt nach der von der Auftraggeberin in Auftrag gegebenen Kostenberechnung bei 2.179.000,00 EUR (brutto).

Als alleiniges Zuschlagskriterium, benannte die Auftraggeberin gemäß Punkt 5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 24. Juli 2006 den Preis. In Ziffer 5.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe heißt es, dass sich die Auftraggeberin die Vergabe nach Losen vorbehalte und dass Angebote für alle Lose abzugeben seien. In Ziffer 5.2 wies die Auftraggeberin darauf hin, dass Nebenangebote die im Beiblatt EVM Erg EG Neb - 247EG genannte Mindestanforderungen erfüllen müssen. In diesem Beiblatt vermerkte die Auftraggeberin zu Mindestanforderungen: "gleichwertig den beiliegenden Technischen/Ergänzenden Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung. Vom AN ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zum Hauptangebot zu erbringen." Das Verzeichnis der Zusätzlichen/Ergänzenden Technischen Vertragsbedingungen verweist auf eine Reihe von weiteren Technische Vorschriften und Richtlinien für die Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten.

Im von der Auftraggeberin vorgegebenen Angebotsvordruck war von den Bietern ein zusätzlicher prozentualer Preisnachlass unter der Bedingung der Zusammenfassung aller oder einzelner Lose anzugeben. Außerdem war zu erklären, ob der Preisnachlass auf das Hauptangebot auch auf etwaige Nebenangebote gewährt wird.

Die Antragstellerin gab am 18. August 2006 ein Hauptangebot für sämtliche Lose ab, ebenso wie die Beigeladene. Die Beigeladene reichte vier Nebenangebote ein, die Antragstellerin keines. Die Beigeladene bot in einem ihrer Nebenangebote einen Preisnachlass für den Fall des Zuschlags auf zwei Lose und einen weiteren Nachlass für den Fall der Beauftragung mit allen Losen an. Diesen Preisnachlass vermerkte sie nicht an der im Angebotsvordruck vorgesehenen Stelle, sondern benannte lediglich die Zahl ihrer Nebenangebote.

Im Submissionsprotokoll des Submissionstermins vom 29. August 2006 sind die von den Bietern angegeben Preise für die drei Lose vermerkt. Dort ist ausgehend von den Angebotsvordrucken festgehalten, dass die Beigeladene keinen Nachlass für den Fall der Beauftragung mehrerer Lose gewährt. Ausweislich des Submissionsprotokolls war das Angebot der Antragstellerin für das Los 3 das preisgünstigste.

Am 21. September 2006 fand ein Bietergespräch mit dem Ziel der Aufklärung offener Punkte mit der Antragstellerin statt. Dabei wurde festgestellt, dass zwar zu allen Positionen Preise angegeben waren, in einzelnen Positionen des Angebotes der Antragstellerin für das Los 3 jedoch der Materialeinsatz teilweise unberücksichtigt geblieben ist. Dennoch erklärte die Antragstellerin, ihr Angebot in der angebotenen Höhe aufrecht erhalten zu wollen.

Mit Schreiben vom 12.10.2006, bei der Antragstellerin per Telefax eingegangen am 13.10.2006, informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin, dass ihr Angebot nach § 25 Nr. 3 VOB/A nicht in die engere Wahl komme, weil das Verhältnis zwischen Preis und Leistung unangemessen sei. Durch den teilweise nicht berücksichtigten Materialeinsatz in aufzuklärenden Einheitspreisen enthalte das Angebot nicht alle geforderten Preise für die betreffende Leistung. Es sei beabsichtigt, der Beigeladenen B.../Q... am 30. Oktober 2006 als Gesamtvergabe, Los 1 - 3 den Zuschlag zu erteilen.

Mit von ihr selbst verfasstem Sc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge