Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Beschwerderecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen Ablehnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB gegen die allein sorgeberechtigte Kindesmutter
Leitsatz (redaktionell)
Dem nicht sorgeberechtigten Vater steht kein eigenes Beschwerderecht gegen den Beschluss zu, mit dem das AG Maßnahmen gemäß § 1666 BGB gegen die allein sorgeberechtigte Kindesmutter ablehnt.
Normenkette
BGB § 1666
Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 43 F 73/08) |
Nachgehend
Tenor
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Potsdam vom 31.3.2008 - 43 F 73/08 - (Ablehnung von Maßnahmen gem. § 1666 BGB gegen die allein sorgeberechtigte Antragsgegnerin) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil dem Antragsteller als nicht sorgeberechtigtem Elternteil kein eigenes Beschwerderecht zusteht. Eine Beschwerdeberechtigung folgt weder aus § 57 Abs. 1 Ziff. 8 FGG, weil die Vorschrift gem. §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG auf Endentscheidungen der FamGe in Sorgerechtssachen nicht anwendbar ist (hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 57 Rz. 31), noch aus § 20 Abs. 1 FGG, weil der Antragsteller als nicht Sorgeberechtigter durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist, noch aus § 20 Abs. 2 FGG, weil Maßnahmen gem. § 1666 BGB nicht "nur auf Antrag" im Sinne dieser Vorschrift, sondern von Amts wegen zu veranlassen sind, wann immer das FamG Kenntnis von das Kindeswohl gefährdenden Umständen erlangt (rechtlich hat es sich deshalb bei der Antragsschrift des Antragstellers vom 2.3.2008 nicht um einen "Antrag" in diesem Sinne gehandelt, sondern "nur" um eine Anregung an das FamG, von Amts wegen tätig zu werden; vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621e, Rz. 14b).
Das Rechtsmittel wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Antragsteller für den Fall, dass der Antragsgegnerin das Sorgerecht entzogen würde, die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragt, weil das geltende Recht einen Rechtsanspruch darauf jedenfalls so lange nicht vorsieht, wie eine solche Maßnahme gegen den allein sorgeberechtigten Elternteil nicht getroffen worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR (§ 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO)
Fundstellen