Leitsatz

Der nicht sorgeberechtigte Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes hatte sich an das FamG gewandt und dort gegen die Kindesmutter die Verhängung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls beantragt. Das AG lehnte die Verhängung solcher Maßnahmen ab. Der Kindesvater legte hiergegen befristete Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte und vom OLG als unzulässig verworfen wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel des Kindesvaters für unzulässig, weil ihm als nicht sorgeberechtigtem Elternteil kein eigenes Beschwerderecht zustehe. Eine Beschwerdeberechtigung folge nicht aus § 57 Abs. 1 Ziff. 8 FGG, weil diese Vorschrift gemäß §§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG auf Endentscheidungen der Familiengerichte in Sorgerechtssachen nicht anwendbar sei. Auch aus § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FGG ergebe sich keine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers, der als Sorgeberechtigter durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei.

Das Rechtsmittel werde auch nicht dadurch zulässig, dass der Antragsteller für den Fall, dass der Antragsgegnerin das Sorgerecht entzogen würde, die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantrage, weil das geltende Recht einen Rechtsanspruch darauf jedenfalls solange nicht vorsehe, wie eine solche Maßnahme gegen den allein sorgeberechtigten Elternteil nicht getroffen worden sei.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.05.2008, 15 UF 55/08

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