Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsverfahren: Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Entschuldigung (§ 33 Abs. 3 S 1 FamFG) ist erforderlich, dass der Beteiligte rechtzeitig vor dem Termin in seiner Person liegende Gründe für das Nichterscheinen nachvollziehbar mitgeteilt und das Gericht diese nach pflichtgemäßem Ermessen gebilligt hat. Rechtzeitig ist eine Entschuldigung, wenn sie dem Gericht noch Zeit für eine Verlegung des Termins, insbesondere für eine Umladung der anderen Beteiligten und der Bevollmächtigten, lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hinderungsgründe so kurzfristig vor Beginn des Termins aufgetreten sind, dass dem Beteiligten eine frühere Mitteilung auch unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht nicht möglich oder zuzumuten war (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 33 Rn. 17 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 115/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 01.04.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung ein Ordnungsgeldes von 100 EUR wegen unentschuldigten Ausbleibens in einem Anhörungstermin in einer Umgangssache.
2. Die nach §§ 33 Abs. 3 S 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 S 1 FamFG liegen vor. Die ordnungsgemäß geladene und belehrte Antragsgegnerin (17, 26r) ist dem Termin unentschuldigt ferngeblieben. Für eine Entschuldigung ist erforderlich, dass der Beteiligte rechtzeitig vor dem Termin in seiner Person liegende Gründe für das Nichterscheinen nachvollziehbar mitgeteilt und das Gericht diese nach pflichtgemäßem Ermessen gebilligt hat. Rechtzeitig ist eine Entschuldigung, wenn sie dem Gericht noch Zeit für eine Verlegung des Termins, insbesondere für eine Umladung der anderen Beteiligten und der Bevollmächtigten, lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hinderungsgründe so kurzfristig vor Beginn des Termins aufgetreten sind, dass dem Beteiligten eine frühere Mitteilung auch unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht nicht möglich oder zuzumuten war (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 33 Rn. 17 m.w.N.).
Das ist nicht feststellbar. Die erstmals im Termin und im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Befundungen sprechen für ein gesundheitliches Beschwerdebild, das eine Verhandlungsfähigkeit so noch nicht ausschließt, worauf das Amtsgericht bereits tragfähig abgestellt hat, und das zudem offenbar schon länger angedauert hat. Überdies ergibt sich auch aus dem äußerst kargen Vorbringen zur sofortigen Beschwerde der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin insbesondere nicht, dass diese außerstande gewesen wäre, die geltend gemachten Hinderungsgründe dem Gericht so rechtzeitig und nachvollziehbar mitzuteilen, dass noch Zeit für eine Terminsverlegung geblieben wäre. Insoweit käme auch eine nachträgliche Entschuldigung nach § 33 Abs. 3 S 4 FamFG nicht in Betracht.
Die Festsetzung ist der Höhe nach nicht angegriffen und lässt insoweit auch keine Ermessensfehler erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KV FamGKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 33 Abs. 3 S 5 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 13899793 |
FF 2020, 332 |