Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat unter dem 9.6.2020 Klage erhoben und die Beklagte auf der Grundlage des sogenannten VW-Abgasskandals auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises seines Fahrzeugs von 32.850 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Zahlung deliktischer Zinsen in Höhe eines ausgerechneten Betrags von 5.398,35 EUR zuzüglich weiterer Zinsen, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 4.3.2021 die Klage abgewiesen.

Durch Beschluss des Einzelrichters vom 4.3.2021 hat es den Streitwert auf 32.850 EUR festgesetzt. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.3.2021 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Deliktszinsen auf 38.248,35 EUR verfolgen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 1.6.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, da sie insbesondere innerhalb der Frist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben worden ist und den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert erreicht.

Sie ist jedoch nicht begründet. Denn Zinsen, die - wie hier - zusätzlich zu und neben einer Hauptforderung geltend gemacht werden, stellen auch dann Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO dar, wenn es sich um Deliktszinsen nach § 849 BGB handelt und die Zinsen in einer ausgerechneten Summe geltend gemacht werden (Senat, Beschluss vom 15.5.2020, 1 W 13/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.9.2020, 7 W 8/20, zitiert nach juris; vgl. auch: Senat, Urteil vom 29.6.2020, 1 U 57/19, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 2.12.2020, 20 U 3916/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 27.3.2020, 1 U 83/19, zitiert nach juris). Der gegenteiligen Sichtweise (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020, 13 U 134/19, zitiert nach juris) kann angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht beigetreten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14709446

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