Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung: Klage auf Werklohnzahlung und auf Eintragung einer Sicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
Wird in einer Klage ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Anspruch auf Zahlung des Werklohns verbunden, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Wert des Zahlungsanspruchs. Denn es liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor, da der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek akzessorisch zum An-spruch auf Werklohnzahlung ist. Da keine Werthäufung eintritt, scheidet eine Addition nach § 5 HS. 1 ZPO folglich aus.
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 07.05.2021, Az. 4 O 113/21, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden sich nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz in einem durch Versäumnisurteil abgeschlossenen Rechtsstreit.
Der Beklagte ist zusammen mit seiner Ehefrau zu je 1/2 Miteigentümer der Wohnanlage ... in .... Gemäß Bauvertrag vom 06.09.2018 (Anlage K 1) beauftragten der Beklagte und seine Ehefrau die Klägerin mit den Gewerken Sanitär-Installation und Raumentlüftung. Nach Fertigstellung der Gewerke Ende Juli 2020 rechnete die Klägerin mit Schlussrechnung vom 09.08.2020 ihre Leistungen ab (Anlage K 3). Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen ergab sich zu Gunsten der Klägerin ein offener Betrag von 56.061,99 EUR brutto, als Zahlungsziel war der 29.08.2020 angegeben.
Nachdem kein Geldeingang zu verzeichnen war und der Beklagte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 14.10.2020 (Anlage K 4) und 03.12.2020 (Anlage K 5) erfolglos gemahnt worden waren, erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Überlingen im Wege der einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 11.01.2021, Az. 3 C 11 /21, Anlage K 6) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek.
Mit ihrer Klage vom 01.03.2021 macht die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Sicherungshypothek gegen den Beklagten geltend. Ferner macht die Klägerin die offene Werklohnforderung geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 56.061,99 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 sowie wegen eines Kostenbeitrages von weiteren 934,80 EUR auf der im Miteigentum des Beklagten zu 1/2 stehenden Erholungsfläche ... eingetragen im Grundbuch von ..., zu bewilligen und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der im Grundbuch von ... aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Überlingen vom 11. 01. 2021 - 3 C 11/21 eingetragenen Vormerkung.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Werklohn i. H. v. in Höhe von 56.061,99 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten von weiteren 1.642,40 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 sowie vorgerichtliche Auslagen in Höhe von weiteren 10,00 EUR zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung bezüglich der unter Ziff. 1 benannten Bauhandwerkersicherungshypothek, hilfsweise Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung der im Grundbuch von ... aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Überlingen vom 11. 01. 2021 - 3 C 11/21 eingetragenen Vormerkung.
3.Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag Ziff. 2 als derzeit unbegründet abgewiesen wird, wird der Beklagte verurteilt, das Gewerk Sanitär-Installation und Raumentlüftung der Klägerin ... gemäß Schlussrechnung vom 09. 08. 2020 abzunehmen.
Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nachdem der Beklagte innerhalb der Notfrist seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatte, hat das Landgericht am 06.04.2021 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen.
Mit Beschluss vom 06.05.2021 hat das Landgericht den Streitwert auf 56.061,99 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde vom 10.05.2021, mit der diese begehren, den Streitwert auf 74.749,32 EUR festzusetzen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, dass das wirtschaftliche Interesse, welches die Klägerin verfolge, nicht auf die Höhe der offenen Werklohnforderung begrenzt sei. Es handele sich bei dem Klageantrag auf Einräumung einer Sicherungshypothek einerseits und dem Klageantrag auf Zahlung des Werklohns andererseits um zwei unterschiedliche Ziele mit jeweils eigenständigen Interessen, bezüglich derer es auch zu entgegengesetzten Entscheidungen kommen könne. Beiden Klageanträgen komme daher jeweils ein eigener, nach § 5 ZPO zu addierender Streitwert zu. Denn der Klageantr...