Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 01.07.2020 - 4 F 15/17 - aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidungssache.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 20) hat das Amtsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 07.04.2017 nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil der Antragsgegner im Überprüfungsverfahren passiv geblieben war.
Mit seiner sofortigen Beschwerde (Bl. 26) hat der Antragsgegner eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 06.10.2020 (Bl. 36) hat das Amtsgericht die Sache unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbeschlusses und das Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen für die verspätete Einreichung der angeforderten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO sind entfallen. Der Antragsteller hat Angaben zu seinem Einkommen und seinem Vermögen im Beschwerdeverfahren in der geforderten Form nachgeholt und belegt. Mit diesen Angaben ist das Überprüfungsverfahren des § 120 a ZPO ohne weiteres durchführbar. Die geforderte Erklärung kann auch noch im Beschwerdeverfahren abgegeben werden (Senat, Beschl. v. 19.06.2020, 13 WF 107/20, juris; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 662; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020 § 124 Rn. 14). Eine Entschuldigung für die verspätete Vorlage ist nicht erforderlich, da sich der Sanktionscharakter des § 124 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausdrücklich nur auf die Nichtabgabe einer Erklärung bezieht, nicht hingegen auf die Nichteinhaltung einer Frist, die keine Ausschlussfrist darstellt (BGH, BeckRS 2018, 26436 Rn. 14; Senat, a. a. O.; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2008, 1356; Zöller/Schultzky a. a. O.; Kratz in BeckOK ZPO, 38. Ed. Stand 01.09.2020 § 124 Rn. 20).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14275006 |