Verfahrensgang
AG Brandenburg (Aktenzeichen 45 F 68/18) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 11.03.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.03.2021 aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegen nicht (mehr) vor.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren die vom Amtsgericht angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Dies ist im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 572 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2006, 212; OLG Köln, FamRZ 2009, 633; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 124 Rn. 10a; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 87, 222).
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde trotz der inzwischen erfolgten Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Beiheft Prozesskostenhilfe Bl. 28 ff.) nicht abgeholfen und dies damit begründet, die Unterlagen hätten nicht vollständig vorgelegen. Dies trägt die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aber nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Verfügung des Amtsgerichts vom 17.06.2021 lediglich noch Belege über die Wohnkosten einschließlich der Heizkosten fehlten. Mithin waren aus Sicht des Amtsgerichts allein Belastungen nicht hinreichend belegt.
Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO eröffnet gegenüber der Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aber keine weitergehenden Sanktionsmöglichkeiten (OLG Saarbrücken Beschl. v. 28.10.2010 - 6 WF 101/10, BeckRS 2010, 27695). Mithin kann die nicht ausreichende Glaubhaftmachung von Belastungen allein nicht zur Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe führen. Vielmehr sind im Überprüfungsverfahren etwa nicht hinreichend dargetane Belastungen vom Einkommen nicht abzusetzen.
Im Übrigen hat hier der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unter dem 13.08.2021 weitere Unterlagen zum Nachweis der Zahlung von Miet-, Heiz- und Nebenkosten eingereicht (Beiheft Prozesskostenhilfe Bl. 70 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI15004486 |