Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bernau vom 26.06.2020 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht - Nachlassgericht - zurückgegeben.

 

Gründe

Eine Beschwerde des Nachlasspflegers gegen die Zurückweisung seines Vergütungsantrages durch Beschluss vom 15.11.2019 ist nicht statthaft, so dass sein Rechtsmittel als Rechtspflegeerinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) auszulegen war, die dem Nachlassrichter vorzulegen ist.

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die befristete Beschwerde (§§ 58ff FamFG) möglich, sofern der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässt, § 61 FamFG (Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 41, Rn. 125-141). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Beschwerdewert von mehr als 600 EUR (§ 61 Abs. 2 FamFG) ist nicht erreicht, der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde die Festsetzung einer Vergütung einschließlich Auslagen von 271,13 EUR erreichen.

Die Rechtspflegerin hat die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss auch nicht zugelassen. Die Zulassung muss sich aus dem Beschluss ausdrücklich ergeben. Sie kann in der Formel oder in den Gründen ausgesprochen werden. Beides ist hier nicht der Fall. Weder im Tenor noch in den Gründen finden sich Erwägungen zur Zulassung der Beschwerde.

Die die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel aufführende Rechtsmittelbelehrung stellt nach allgemeiner Meinung keine Zulassung dar. Denn die Belehrung stellt nach ihrem sachlichen Gegenstand keine Kundgabe (richterlicher) Willensbildung dar und zählt deshalb - abgesehen von vereinzelten Ausnahmen - nicht zum erkennenden Teil der Entscheidung (Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. § 70, Rn. 39; BGH, NJW-RR 2014, 639). Die Rechtspflegerin konnte auch in ihrem Nichtabhilfebeschluss die Zulassung nicht nachholen. Eine Nachholung der Zulassung ist grundsätzlich unzulässig (Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. § 61, Rn. 36).

Bleibt die Beschwerdesumme unter 600,01 EUR, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nur die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14286984

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