Leitsatz (amtlich)
1) Gegen eine Sicherungsanordnung des Nachlassgerichts, durch die einer Bank aufgegeben wird, den Guthabenbetrag auf einem Konto des Erblassers für die unbekannten Erben zu hinterlegen oder zu dem Nachlassverfahren auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen, steht der Bank ein Beschwerderecht nicht zu.
2) Die gleichwohl eingelegte Beschwerde ist als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln. Der Richter des AG hat in diesem Zusammenhang auch über die Erinnerungsbefugnis der Bank gem. § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG zu entscheiden, an die geringere Anforderungen zu stellen sind als an das Vorliegen der Beschwerdebefugnis.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 4; BGB § 1960 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 06.01.2014; Aktenzeichen 150 VI 237/12) |
Tenor
Die Vorlageverfügung des AG - Nachlassgericht - Essen vom 7.2.2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde der Beteiligten an das AG zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Erblasser ist am 10.7.2012 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Die bisher ermittelten gesetzlichen Erben des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen (AG Essen 150 I 128/12 und 173/12).
Das im Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen des Erblassers betrug nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts 2.139,22 EUR. Auf dem bei der Beteiligten geführten Girokonto Nr. ... befand sich am 10.7.2012 ein Betrag von 1.312,32 EUR und am 15.11.2012 nach weiteren Buchungen noch ein Betrag von 1.029,57 EUR.
Der Aufforderung des Nachlassgerichts, den auf dem Girokonto verbliebenen Betrag zugunsten der noch unbekannten Erben des Erblassers zu hinterlegen, kam die Beteiligte nicht nach. Sie erklärte, dass sie ohne Einrichtung einer Nachlasspflegschaft keine Dispositionen über das Girokonto treffen werde.
Mit Beschluss vom 6.1.2014 sperrte das Nachlassgericht das oben näher bezeichnete Girokonto und ordnete an, dass die Beteiligte den Guthabenbetrag für die unbekannten Erben zu hinterlegen oder zum Nachlassverfahren 150 VI 237/12 auf das Konto der Gerichtskasse zu überweisen habe.
Die Beschwerde hat das AG - Rechtspfleger - ausdrücklich zugelassen und dazu ausgeführt, dass unklar sei, ob die Beschwerdesumme von 600 EUR noch überschritten werde, es sich aber um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele, da "die Sparkassen häufiger den Aufforderungen und Anordnungen der Gerichte" nicht nachkommen würden.
Mit der Beschwerde vom 6.2.2014 wendet sich die Beteiligte gegen den Beschluss vom 6.1.2014, den sie für rechtlich nicht geboten hält.
Mit Vorlageverfügung vom 7.2.2014 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel der Beteiligten führt zur Aufhebung der Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom 7.2.2014 und zur Zurückverweisung an das AG - Nachlassgericht - Essen zur erneuten Bescheidung über die Erinnerung.
Als Beschwerde wäre das Rechtsmittel der Beteiligten vom 6.2.2014 bereits unzulässig, da die Beteiligte durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird (§ 59 FamFG).
Beschwerdeberechtigt ist nach dieser Vorschrift nur derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist hierfür die Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten und von der Staatsgewalt geschützten, dem Beschwerdeführer zustehenden, materiellen Rechts. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen grundsätzlich nicht (OLG Rostock - Beschl. v. 25.10.2012 - 3 W 155/12); OLG München NJW 2010, 2364; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rz. 6 m.w.N.). Zudem muss der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar nachteilig beeinträchtigen. Deshalb muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, das heißt ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt, ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat. Ebenso wenig reicht regelmäßig die Möglichkeit künftiger Rechtsbeeinträchtigungen aus (vgl. OLG München, a.a.O.; Keidel-Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 9 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze ist eine Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten nicht gegeben. Die Anordnung des Nachlassgerichts zur Sicherstellung des auf dem Girokonto verbliebenen Guthabenbetrags greift nicht in ein materielles Recht der Beteiligten ein. Das Nachlassgericht kann z...