Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 23.07.2015; Aktenzeichen 709 VI 754/15) |
Tenor
Das Verfahren wird zur Entscheidung über das als Erinnerung zu behandelnde Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.7.2015 an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verwiesen.
Gründe
I. Die Erblasserin verstarb ohne bekannten Erben. Zu ihrem Nachlass gehört das Konto bei der Beschwerdeführerin mit der Nr. (...), das ein Guthaben in Höhe von 3.240,80 EUR aufweist. Ob weiterer Aktivnachlass vorhanden ist, ist nicht bekannt. Die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Mitte hat die gemäß Rechnungen der Hamburger Friedhöfe AöR und der Hamburger Krematorium GmbH angefallenen Bestattungs- und Friedhofskosten in Höhe von 1.776,90 EUR beglichen und beim Nachlassgericht um deren Erstattung nachgesucht. Der Nachlass ist nach Aktenlage weiter mit Mietrückständen in unbekannter Höhe und einer aus offenen Heimkosten resultierenden Verbindlichkeit in Höhe von 1.555,78 EUR belastet.
Mit Beschluss vom 23.7.2015 hat das Nachlassgericht die Beschwerdeführerin namens der unbekannten Erben angewiesen, das bei ihr bestehende Konto der Erblasserin Nr. (...) aufzulösen und das Guthaben (1) in Höhe von 1.776 EUR an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen, (2) das restliche Guthaben zugunsten der unbekannten Erben unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg-(Mitte) zu hinterlegen und dies dem Nachlassgericht nachzuweisen.
Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 27.7.2015 zugestellt wurde, richtet sich ihre am 7.8.2015 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek eingegangene Beschwerde.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.8.2015 nicht abgeholfen und diese mit Verfügung von demselben Tag dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdebefugnis daraus her, dass der angegriffene Beschluss sie unmittelbar mit einer Handlungspflicht belaste und damit in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 14 GG einschränke. Zudem belaste die Entscheidung sie mit einem Haftungsrisiko, da nur eine - im konkreten Fall nicht vorliegende - berechtigte Anweisung des Nachlassgerichts geeignet sei, sie im Verhältnis zu den Erben von ihrer Verpflichtung aus dem Sparvertrag mit der Erblasserin zu befreien. Auch mit Blick auf den zu hinterlegenden Teilbetrag bestehe für die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Risiko, da die Verjährungsfrist des Zahlungsanspruches der Erben gegen die Hinterlegungsstelle kürzer sei als diejenige aus dem Sparvertrag gegen die Beschwerdeführerin. Für den Fall, dass das Beschwerdegericht ihre Auffassung nicht teile, sei ihre Beschwerde als Rechtspflegererinnerung zu verstehen.
Der Beschluss sei auch in der Sache nicht rechtmäßig. § 1960 BGB ermächtige das Nachlassgericht nicht zu entsprechenden Anordnungen, vielmehr sei ggf. ein Nachlasspfleger zu bestellen. Allenfalls besonders dringliche Maßnahmen, die hier nicht gegeben seien, könne das Nachlassgericht selbst veranlassen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnten dem Nachlassgericht keine weitergehenden Rechte zustehen, als sie die Erben selbst hätten. Diesen gegenüber sei die Beschwerdeführerin nach ihren Geschäftsbedingungen jedoch nur gegen Vorlage der Sparurkunde zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet. Zu bestreiten sei des weiteren, dass der angewiesenen Zahlung an die Freie und Hansestadt Hamburg eine berechtigte Forderung gegenüberstehe. Die angeordnete Hinterlegung sei im Vergleich zu einer alternativ denkbaren Kontensperrung als weniger mildes und deshalb nicht rechtmäßiges Mittel zur Sicherung des Nachlasses einzustufen.
II. Die - fristgemäß eingelegte - Beschwerde ist unzulässig.
Zweifelhaft ist bereits, ob der Beschwerdeführerin eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 FamFG zusteht, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der angegriffene Beschluss sie - als Schuldnerin der streitgegenständlichen Nachlassforderung - in eigenen Rechten tangiert (so für vergleichbare Fälle OLG Hamm, FamRZ 2015, 316; OLG Rostock, B. v. 25.10.2012 - 3 W 155/12 (juris)). Indes ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr werde durch die Anordnung des Nachlassgerichts - d.h. durch einen staatlichen Hoheitsakt - unmittelbar eine Handlungspflicht auferlegt, weshalb sie sich auf Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffsmaßnahmen stützen könne, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
Diese Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da jedenfalls der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist die Höhe des geldwerten Vor- oder Nachteils, dessen Zuerkennung oder Abwendung der Beschwerdeführer durch die von ihm im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge erstrebt (Keidel/Meyer-Holz, § 61 FamFG, Rn. 7). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Sparforderung nicht materiell b...